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Dokument-ID: 548549
Umwandlungsvertrag
- Der Umwandlungsvertrag ist zwischen der GmbH und dem Hauptgesellschafter abzuschließen.
- Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 220 Abs 2 Aktiengesetz (AktG).
- Demnach sind folgende Punkte im Umwandlungsvertrag anzuführen:
- Firma
- Sitz der Kapitalgesellschaft
- Sitz des Hauptgesellschafters, wenn der Hauptgesellschafter eine Firma führt.
- Vereinbarung über die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
- Umwandlungsstichtag: der Umwandlungsstichtag darf längstens neun Monate vor Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch vorliegen.
- Barabfindung: Details über die Zahlung der Barabfindung sind in den Umwandlungsvertrag aufzunehmen. Der Umwandlungsvertrag hat eine Erläuterung der besonderen Vorteile zu enthalten, die einem Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats gewährt werden.
- Die GmbH hat eine Schlussbilanz aufzustellen. Sofern der Umwandlungsstichtag mit dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses übereinstimmt, entspricht die Schlussbilanz inhaltlich dem Jahresabschluss.
- Die Erstellung des Umwandlungsvertrages ist zwingend erforderlich. Ein Verzicht ist auch beim 100%igen Eigentum des Hauptgesellschafters nicht möglich.
- Der Umwandlungsvertrag ist Teil des Umwandlungsbeschlusses und ist mit diesem in das Generalversammlungsprotokoll aufzunehmen.