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Dokument-ID: 1084658
COVID-19: Elektronische Notariatsakte
- Als Maßnahme gegen die SARS-CoV-2 Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, die zur Errichtung der Urkunden über notariatsaktpflichtige Rechtsgeschäfte, Erklärungen oder rechtserhebliche Tatsachen notwendigen notariellen Amtshandlungen (zB Beglaubigungen) elektronisch durchzuführen.
- Bei der Aufnahme eines elektronischen Notariatsaktes müssen sich die Parteien identifizieren, indem sie entweder einen amtlichen Lichtbildausweis vorweisen (zB videogestützt einen Reisepass herzeigen) oder ein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren verwenden, bei dem gewährleistet ist, dass die selben Informationen zur Verfügung gestellt werden („elektronischer Ausweis“).
- Während der Notariatsakt aufgenommen wird, müssen die Parteien ununterbrochen über eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung (gängige Videokonferenz-Software) in Echtzeit verbunden sein.
- Wird die Verbindung einer Partei vorübergehend unterbrochen, darf mit der Aufnahme des Notariatsaktes nicht fortgefahren werden, bis die Verbindung vollständig wiederhergestellt wird.
- Im Notariatsakt muss vermerkt werden, dass der Notariatsakt elektronisch unter Einsatz einer optischen und akustischen Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist und welche Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben (oder physisch anwesend waren).