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Dokument-ID: 418179
Einbringung von GesBR-Mitunternehmeranteilen (Allgemeines)
- Begriff und Rechtsgrundlage
- Für die Einbringung bestehen keine handels- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen. Der Tatbestand der Einbringung wird somit ausschließlich durch das Steuerrecht in den §§ 12 UmgrStG definiert.
- Eine Einbringung iSd § 12 Abs 1 UmgrStG ist die
- Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen (Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG)
- auf eine Körperschaft (§ 12 Abs 3 UmgrStG)
- auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, das heißt grundsätzlich gegen Gewährung von Gegenleistungsanteilen,
- sodass das wirtschaftliche Engagement des Einbringenden in Form eines Beteiligungsengagements aufrechterhalten bleibt (Rechtsformwechsel).