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Dokument-ID: 1043185
Grundsätzliches zur Spaltung
- Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder übernehmenden Körperschaft/en als Gegenleistung für die übertragenen Vermögensteile. Dabei wird das Vermögen der spaltenden Gesellschaft endgültig vermindert und die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft erhalten Anteile an der neuen oder übernehmenden Körperschaft.
- Die Spaltung ist das Gegenstück zur Realteilung auf Ebene der Körperschaften.
- Zu unterscheiden ist zwischen Auf- und Abspaltung, je nachdem, ob die spaltende Körperschaft untergeht oder weiter bestehen bleibt.
- Weiters kann differenziert werden zwischen
- verhältniswahrender Spaltung: Diese liegt dann vor, wenn die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft in jenem Verhältnis an den Nachfolgegesellschaften beteiligt werden, das ihrer Beteiligung an der spaltenden Kapitalgesellschaft entspricht;
- nicht verhältniswahrender Spaltung: In diesem Fall weicht das Beteiligungsverhältnis an den Nachfolgegesellschaften vom Beteiligungsverhältnis an der spaltenden Kapitalgesellschaft ab.
- Da das Spaltungsgesetz (SpaltG) erst nach dem Ergehen des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) erlassen wurde und der ursprüngliche Spaltungstatbestand des Art VI UmgrStg über den Anwendungsbereich hinausgeht, ist zwischen zwei Spaltungstypen zu unterscheiden, nämlich
- Spaltungen nach dem SpaltG bzw Spaltungen aufgrund vergleichbarer ausländischer Vorschriften in Verbindung mit Art VI (§§ 32 ff) UmgrStG,
- Steuerspaltungen gem §§ 38a bis f UmgrStG (auf die hier nicht weiter eingegangen wird).
- Maßgeblichkeit des Unternehmensrechtes: Ob eine Spaltung im Sinne des Art VI UmgrStG vorliegt, ist eine unternehmensrechtliche, vom zuständigen Firmenbuchgericht zu lösende Vorfrage. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts bewirkt die Bindung der Abgabenbehörden an die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch bzw deren spätere Löschung (§ 116 Abs 2 BAO).