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Dokument-ID: 624789
Gesellschaftsrechtliche Neuerungen bei der GmbH seit 01.01.2024 (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023)
- Das Mindeststammkapital der GmbH wurde von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– gesenkt.
- Die Mindesteinlage beträgt daher nunmehr EUR 5.000,–.
- Gründungsprivilegierung:
- Die Möglichkeit der gründungsprivilegierten GmbH wurde abgeschafft. Eine Neugründung mit Gründungsprivilegierung ist seit 01.01.2024 nicht mehr möglich.
- Bereits bestehende Gesellschaften können ihre Gründungsprivilegierung hingegen weiterhin beibehalten. Aus diesem Grund wurde die spezielle Vorschrift für die Bilanzierung des Eigenkapitals solcher Gesellschaften (§ 229 Abs 1 zweiter Satz UGB) vorerst nicht aufgehoben.
- Für bereits bestehende gründungsprivilegierte Gesellschaften findet sich in § 127 Abs 30 GmbHG eine Übergangsvorschrift. Auf sie bleibt der aufgehobene § 10b GmbHG grundsätzlich weiter anwendbar. Das bedeutet insbesondere, dass eine Einzahlungspflicht der einzelnen Gesellschafter nur bis zur Höhe der jeweils übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlage besteht und dass der Umstand der Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung bei diesen Gesellschaften weiterhin im Firmenbuch eingetragen bleibt (§ 5 Z 2a FBG). Abweichend von § 10b Abs 5 zweiter Satz GmbHG soll es jedoch nicht zu einer Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf (zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch) kommen, damit die betreffenden Gesellschaften nicht gezwungen sind, nur zur Herabsetzung ihres Stammkapitals auf den neuen Mindestbetrag – der sich in den meisten Fällen mit der Summe der übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlagen deckt – ihren Gesellschaftsvertrag abzuändern.
- Um gründungsprivilegierte Gesellschaften dennoch mittelfristig dazu zu verhalten, ihre Gründungsprivilegierung zu beenden, soll ab 01.01.2025 eine Eintragungssperre für geänderte Gesellschaftsverträge im Firmenbuch gelten, die keine Beendigung der Gründungsprivilegierung umfassen (§ 127 Abs 30 zweiter Satz GmbHG).
- Mindestkörperschaftsteuer: Aufgrund des reduzierten Mindeststammkapitals sinkt die jährliche Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,– auf EUR 500,–.
- Bestehende GmbHs: Für GmbHs mit einem voll geleisteten Stammkapital von EUR 35.000,– besteht die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung um EUR 25.000,– (ErlRV 2320 BlgNR XXVII. GP, 15 f).