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Dokument-ID: 1052516
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH – Steuerliche Rechtsfolgen
- Umsatzsteuer: Einbringungen gelten als nicht steuerbare Umsätze; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
- Kapitalverkehrssteuern: Einbringung und Gegenleistung sind von Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
- Gebühren: Auch hier besteht eine Befreiung, sofern das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.
- Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbssteuer ist gem § 4 iVm § 7 GrEStG (= aktueller Verkehrswert) zu berechnen.
- Ertragsteuern – Rückwirkungsfiktion: Der Einbringungsstichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. Ertragssteuerrechtlich tritt in diesem Fall (bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen) eine Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag ein: Rechtsgeschäfte, die das Einbringungsvermögen betreffen und die zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages geschlossen werden, sind in ertragssteuerrechtlicher Sicht bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.
- Voraussetzung für die Rückbeziehung ist, dass
- die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch (einlangend beim Firmenbuchgericht) und
- in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt (fristgerechte Postaufgabe ist ausreichend)
- innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 BAO) erfolgt.
- Wird die Frist versäumt, können ungeachtet dessen die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden, sofern innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Tages des Abschlusses des Einbringungsvertrages (= Ersatzstichtag) die Anmeldung oder Meldung nachgeholt wird. Diesfalls gilt der Ersatzstichtag als Einbringungsstichtag. Die ertragssteuerliche Rückwirkung auf den ursprünglichen Einbringungsstichtag geht verloren.
- Zwingende Buchwertfortführung: Die steuerlichen Buchwerte des Einbringenden sind gem § 16 UmgrStG zu übernehmen.
- Sonderregelung für Arbeitnehmer: Entsteht aufgrund der Einbringung von Vermögen durch einen Arbeitnehmer einer Körperschaft in diese als Gegenleistung eine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 EStG, bleiben die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis bis zur Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch bzw bis zum Tag der Meldung gegenüber dem zuständigen Finanzamt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.