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Georg Prchlik - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Begriff und Grundlagen der Einbringung

Begriff der Einbringung

  • Im Unternehmens- bzw Gesellschaftsrecht gibt es keine gesetzliche Definition des Begriffs „Einbringung“; Lehre und Rechtsprechung verstehen diesen Terminus im Sinn einer Übertragung von Vermögen an eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter, wobei im engeren Sinn zumeist die Leistung von nicht in Bargeld bestehendem Vermögen (Sacheinlagen) angesprochen wird.
  • Das Unternehmensrecht kennt für die Einbringung keine speziellen Vorschriften. Auf die Vermögensübertragung sind unternehmensrechtlich die Bestimmungen der Sacheinlage anzuwenden (siehe §§ 6 ff GmbHG).
  • Das Steuerrecht bietet in § 12 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) eine gesetzliche Definition des Einbringungsbegriffs; demnach liegt eine „Einbringung“ im steuerrechtlichen Sinn dann vor, wenn
    • Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Kapitalanteile)
    • auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagenvertrages) und einer Einbringungsbilanz
    • einer übernehmenden Körperschaft (zB einer unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH) tatsächlich übertragen wird, wobei die Gegenleistung für die Vermögensübertragung ausschließlich in der Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft bestehen darf (vgl § 19 UmgrStG; Abs 2 dieser Bestimmung nennt Ausnahmefälle).

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