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Dokument-ID: 1253552
Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden nur noch mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet (§ 2 GenG). Der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung kam keine praktische Bedeutung zu. Im Firmenbuch findet sich keine solche Genossenschaft. Diese Kategorie der Genossenschaften sowie die dafür bestehenden besonderen Bestimmungen sind somit praktisch obsolet geworden und wurden daher aufgehoben.
- Auch die besondere Kategorie der Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung in § 86a GenG wurde aufgehoben, denn die Genossenschaft mit völligem Ausschluss der Nachschusspflicht ist, wie der neue § 76 GenG deutlich zeigt, nur eine Spielart der Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Nachdem nunmehr allen Genossenschaften mit beschränkter Haftung der Ausschluss der Nachschusspflicht gestattet wird, verlor § 2 Abs 3 GenG aF jegliche Bedeutung und wurde deshalb ersatzlos aufgehoben.
- Ziel des GenRÄG 2024 ist es daher, das Genossenschaftsrecht zu modernisieren und die Rechtsform der Genossenschaft für das Wirtschaftsleben attraktiver zu gestalten. Zu diesem Zweck soll die Nachschusspflicht der Mitglieder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung flexibler gestaltbar werden. Es soll möglich sein, die Nachschusspflicht im Genossenschaftsvertrag nicht nur mit einem höheren Betrag festzulegen, sondern auch einzuschränken oder ganz auszuschließen. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Nachschusspflicht soll auch bestehenden Genossenschaften offenstehen.
- Bei der Genossenschaft besteht – anders als etwa bei der Kommanditistenhaftung – keine Außenhaftung. Forderungen der Gläubiger können nicht direkt gegen die Mitglieder geltend gemacht werden. Die im Gesetz vor der Novelle genannte solidarische Haftung der Mitglieder war daher irreführend. Lediglich im Insolvenz- oder Liquidationsfall bestehen die vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht und wechselseitige Ausfallshaftung.
- Außerdem wurde die Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung von Vereinen in Genossenschaften geschaffen. In Österreich sind viele Körperschaften, die als ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002 organisiert sind, unter anderem auch unternehmerisch tätig. Bei wachsendem Umfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit erweist sich die Rechtsform des Vereins, dessen Strukturen hauptsächlich auf die Verfolgung ideeller Ziele zugeschnitten sind, zunehmend als ungeeignet. Mit der gegenständlichen Novelle wurde eine gesellschaftsrechtliche Basis für Umstrukturierungen von Vereinen in Genossenschaften geschaffen und jedem Verein die identitätswahrende Umwandlung in eine Genossenschaft ermöglicht (AB 2622 BlgNR XXVII. GP 1f).