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Neu Dokument-ID: 476612

Vera Noss - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Zusammenschluss – haftungsrechtliche Fragen

§§ 38, 39 UGB

  • Die Nachfolgehaftung gilt kumulativ zur Haftung nach § 1409 ABGB.
  • § 38 UGB: Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt die zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten.
  • Der dritte Vertragspartner kann der Übernahme des Rechtsverhältnisses binnen drei Monaten nach Mitteilung gegenüber dem Veräußerer oder der Veräußerin bzw gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin widersprechen.
    • In der Mitteilung ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
    • Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, dass das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser der Übernahme noch widersprechen, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen.
    • Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.
  • Auch wenn unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers oder der Veräußerin vom Erwerber oder von der Erwerberin nicht übernommen werden, haftet er oder sie dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten.
    • Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt.
    • Ausnahme: Dies gilt nur dann nicht, wenn
      • eine davon abweichende Vereinbarung (Ausschluss der Haftung des Erwerbers oder der Erwerberin) beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen bzw
      • auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder
      • dem Dritten oder der Dritten vom Veräußerer oder der Veräußerin oder vom Erwerber oder von der Erwerberin mitgeteilt wurde.
      • Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt (OGH 29.08.2019, 6 Ob 79/19i).
      • Der Haftungsausschluss kann sich entweder auf alle Verbindlichkeiten (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen (OGH 26.02.2015, 8 Ob 2/15z).
  • Die Fortführung eines Betriebes im Wege der Pacht, Leihe, Fruchtnießung oder des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge gelten nicht als Unternehmenserwerb iSd § 38 UGB.
  • Keine Haftung besteht (wie beim ABGB) bei Unternehmenserwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, aus einer Konkursmasse oder im Wege eines Ausgleichsverfahrens.
  •  Auch wenn die Haftung nach § 38 UGB wirksam ausgeschlossen wird, besteht daneben jene nach § 1409 ABGB. Die Regelung des § 1409 ist zwingend.

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