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Dokument-ID: 895501
Grundsätze des Umgründungssteuerrechts
Ertragsteuerrechtliche Grundsätze
- Grundsatz der Verknüpfung mit dem allgemeinen Ertragsteuerrecht:
- Bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen ist das UmgrStG zwingend anzuwenden. Es besteht kein Wahlrecht.
- Grundsatz der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts:
- Die Bestimmungen des UmgrStG sind nur anwendbar, wenn die Umgründung unternehmensrechtlich zulässig ist.
- Grundsatz der Internationalisierung:
- Umgründungsvorgänge mit Auslandsbezug sind von der Anwendbarkeit des UmgrStG grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
- Grundsatz des ertragsteuerlichen Formwechsels (Buchwertfortführung):
- Tausch-, Veräußerungs- oder Liquidationsvorgänge stellen bei Umgründungen im Sinne des UmgrStG keinen Realisierungstatbestand dar.
- Die steuerlich maßgeblichen Buchwerte des jeweiligen Rechtsvorgängers werden übernommen und fortgeführt.
- Gem § 202 UGB dürfen die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz, die nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erstellt wurden, fortgeführt werden.
- Äquivalenzgrundsatz:
- Leistung und Gegenleistung haben gleichwertig zu sein.
- Grundsatz der rückwirkenden Umgründung (Rückwirkungsfiktion):
- Ertragsteuerlich gilt der Zusammenschluss mit Ablauf des vereinbarten Stichtages als vollzogen.
- Mit Beginn des Folgetages sind das Vermögen und die Einkünfte dem Rechtsnachfolger zuzurechnen.
- Grundsatz der Neutralität von Buchgewinnen und -verlusten:
- Aus einem Zusammenschluss resultierende Buchgewinne sind in der Regel nicht steuerpflichtig.
- Aus einem Zusammenschluss resultierende Buchverluste sind nicht abzugsfähig.
- Grundsatz des objektbezogenen Verlustabzugs:
- Verlustvorträge folgen beim Zusammenschluss grundsätzlich zwingend dem Verlust verursachenden Vermögen.
- Der Verlustabzug steht unter dieser Voraussetzung dem übernehmenden Rechtsträger zu.