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Dokument-ID: 551680
Zusammenschluss – Gewerberecht (Betriebsübertragung)
- Mit der Eintragung des Zusammenschlusses im Firmenbuch kommt es zu einem Übergang der Gewerbeberechtigung des eingebrachten Betriebes, sofern die übernehmende Körperschaft die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt (§ 11 Abs 4 und 5 GewO).
- Die übernehmende Gesellschaft hat den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Firmenbucheintragung gegenüber der Gewerbebehörde anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Innerhalb derselben Frist hat sie auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen.
- Verfügt die übernehmende Gesellschaft über keinen (befähigten) gewerberechtlichen Geschäftsführer, darf das Gewerbe maximal bis zu sechs Monaten nach der Firmenbucheintragung weiter ausgeübt werden. Kommt es allerdings zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, hat die Gewerbebehörde diese Frist zu verkürzen.
- Nach § 11 Abs 4 GewO geht die Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Rechtsnachfolger über. Dies allerdings nur „nach Maßgabe der in den § 11 Abs 5 und 6 GewO festgelegten Bestimmungen“. Die Gewerbeausübungsberechtigung geht daher zunächst nur unter der (zusätzlichen) Voraussetzung mit Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch auf den Nachfolgeunternehmer über, dass dieser – wie zuvor der Rechtsvorgänger – die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes besitzt. Damit muss auch der Rechtsnachfolger die allgemeinen und besonderen Ausübungsvoraussetzungen erfüllen. Bei der vorgeschriebenen Anzeige des Übergangs an die Behörde muss er folglich auch die entsprechenden Belege erbringen, die bloße Anzeige vermag diese Nachweispflicht nicht zu ersetzen.