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Neu Dokument-ID: 1110861

Georg Prchlik - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Problematik bei der Einbringung der Geschäftsanteile in die Komplementär-GmbH

  • Die GmbH & Co KG stellt eine Verknüpfung von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft dergestalt dar, dass
    • die Gesellschaft als solche eine Kommanditgesellschaft und somit eine Personengesellschaft ist,
    • als (einzige) unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser Personengesellschaft jedoch eine GmbH – und somit eine Kapitalgesellschaft – auftritt.
  • Der grundsätzliche Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften liegt im Stellenwert, welcher der Person des Gesellschafters einerseits und dem vom Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Kapital andererseits zukommt; aus diesem Unterschied resultiert eine Reihe von charakteristischen und für die Auswahl der passenden Gesellschaftsform wichtigen Merkmalen:
  • Bei der Personengesellschaft stehen auf die Gesellschafter bezogene Aspekte im Vordergrund:
    • Für Gesellschaftsverbindlichkeiten (zB für den Mietzins betreffend die Betriebsräumlichkeiten einer KG) haftet (zumindest) ein Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen, unabhängig davon, über welches Kapital die Personengesellschaft selbst verfügt und ob (bzw in welcher Höhe) der Gesellschafter in die Gesellschaft Einlagen getätigt (Vermögenswerte eingebracht) hat; man spricht hier vom „Haftungsdurchgriff“ der Gläubiger auf den Gesellschafter (vgl zB die Anwendung des § 128 UGB betreffend die OG: „Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.“)
    • Die Möglichkeit des unbeschränkten Haftungsdurchgriff auf einen Gesellschafter minimiert die Bedeutung, die – unter dem Blickwinkel des Gläubigerschutzes – dem Kapital der Personengesellschaft selbst zukommt (etwas überspitzt formuliert: Wenn die Gesellschafter Meier und Müller jeweils mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, kann es einem Gesellschaftsgläubiger gleichgültig sein, ob die Meier & Müller OG über ein Schweizer Bankkonto oder eine alte Schreibmaschine verfügt). Das wiederum ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber bei Personengesellschaften auf zwingende Vorschriften betreffend die Aufbringung (Mindesthöhe) und die Erhaltung des Kapitals der Gesellschaft verzichtet; insbesondere schließt das Gesetz die Einlagenrückgewähr (also die Rückzahlung der von Gesellschaftern geleisteten Einlagen an die Gesellschafter) nicht aus, was den Gesellschaftern zB die Möglichkeit bietet, aus der Gesellschaftskasse auch dann (einvernehmlich) Geld zu entnehmen, wenn die Entnahme nicht durch einen entsprechenden Gewinn gedeckt ist und daher bei der Gesellschaft zu einer Substanzminderung führt.
    • Die Betonung des personalen Aspekts schlägt sich auch darin nieder, dass bei Personengesellschaften das Prinzip der „Selbstorganschaft“ gilt: „Organ“ der Gesellschaft – eine Person, die auf Basis des Gesellschaftsvertrages Geschäftsführungs- oder Vertretungsfunktionen ausübt – kann nur ein Gesellschafter sein; so besteht etwa bei der OG zwar die Möglichkeit, einen Nichtgesellschafter zum Prokuristen zu bestellen, doch muss die Gesellschaft stets (auch) von einem Gesellschafter vertreten werden können.
    • Schließlich gehen die gesetzlichen Leitmodelle der Personengesellschaften im Regelfall von einem geschlossenen Gesellschafterkreis aus (so bestimmt etwa § 131 Z 4 UGB, dass der Tod eines Gesellschafters als Grund für die Auflösung der OG anzusehen ist); die Leitmodelle sind allerdings in derartigen Punkten dispositiv, sodass durch Gesellschaftsvertrag Andere – zum Beispiel eine freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft – vereinbart werden kann.
  • Auf der anderen Seite – im Bereich der Kapitalgesellschaften – steht nicht die Persönlichkeit der Gesellschafter, sondern die Kapitalausstattung der Gesellschaft im Mittelpunkt des Interesses:
    • Für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Gläubigern haftet grundsätzlich nur die Kapitalgesellschaft selbst mit ihrem (ursprünglich aus den Kapitaleinlagen der Gesellschafter stammenden) Vermögen; ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter ist – von Sonderfällen wie etwa einer bereits bei der Gesellschaftsgründung vorliegenden Unterkapitalisierung abgesehen – ausgeschlossen.
  • Da somit den Gläubigern regelmäßig nur das Vermögen der Kapitalgesellschaft haftet, kennt das Gesetz bei derartigen Gesellschaften zwingende Bestimmungen betreffend die Mindestkapitalausstattung, die Bewertung der von den Gesellschaftern eingebrachten, nicht in Bargeld bestehenden Vermögensgegenstände (wodurch verhindert werden soll, dass die Gesellschafter formell die Mindestkapitalvorschriften erfüllen, indem sie einen von ihnen mit EUR 100.000,– bewerteten alten Lieferwagen einbringen), das Verbot der Einlagenrückgewähr (vgl § 82 Abs 1, erster Satz GmbHG: „Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern …“ bzw § 52 Abs 1, erster Satz AktG: „Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden …“; insbesondere haben die Gesellschafter grundsätzlich nur dann einen Auszahlungsanspruch gegen die Gesellschaft, soweit dieser durch den von der Gesellschaft erzielten Gewinn gedeckt ist) sowie spezielle Verfahren für die Erhöhung und die Herabsetzung des im Firmenbuch eingetragenen Kapitals. Das Verbot der Einlagenrückgewähr betrifft nur Gesellschafter, deren Einlage „Eigenkapital“ ist (OGH 26.09.2017 6 Ob 204/16t).
    • Leitung und Vertretung von Kapitalgesellschaften beruhen nicht auf dem Prinzip der Selbstorganschaft: die einschlägigen Gesetze legen vielmehr für die Geschäftsführer(Vorstands)-Position Bestellungsmodi fest, nach denen beliebige Personen – Gesellschafter wie auch Nichtgesellschafter – berufen werden können (vgl § 15 GmbHG und § 75 AktG); man spricht hier vom Prinzip der „Drittorganschaft“.
    • Der Gesellschafterkreis der Kapitalgesellschaften ist nicht geschlossen; jeder Gesellschafter kann grundsätzlich seinen Geschäftsanteil frei (ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter) auf eine dritte Person übertragen (zB seine Aktien verkaufen; ein Erfordernis der Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur Veräußerung kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (Stichwort: „Vinkulierung“).
    • Die Vinkulierung von GmbH Anteilen muss nicht zwingend im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, sie kann auch nach Eintragung der GmbH mit drei Viertel Mehrheit zur Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages und Aufnahme der Vinkulierung beschlossen und normiert werden.
  • Aus dieser Verschiedenheit der Systeme bei der Personengesellschaft einerseits und der Kapitalgesellschaft andererseits (insbesondere aus den unterschiedlichen Gestaltungen hinsichtlich des Vermögens und der Haftung) ergeben sich Probleme bei der Behandlung der GmbH & Co KG; dies veranschaulichen die nachstehenden Checklisten.

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