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Dokument-ID: 960951
Grunderwerbsteuer
Bemessungsgrundlage
- Die Übertragung von Grundstücken im Zuge einer Verschmelzung ist grunderwerbsteuerpflichtig. Die Grunderwerbsteuer ist von der übernehmenden Gesellschaft zu entrichten.
- Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert (§ 4 Abs 1 GrEStG). Der Grundstückswert entspricht entweder
- der Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gem § 53 Abs 2 BewG und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
- dem aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert.
- Die Hochrechnung des Bodenwertes ist in der Grundstückswertverordnung ausführlich geregelt.