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Neu Dokument-ID: 999134

Redaktion FORUM Media - Raphael Albert | Muster | Checkliste

Einbringung von Betrieben – Allgemeines

Begriff und Rechtsgrundlage

  • Für die Einbringung bestehen keine unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen. Der Tatbestand der Einbringung wird somit ausschließlich durch das Steuerrecht in den §§ 12 UmgrStG definiert.
  • Eine Einbringung iSd § 12 Abs 1 UmgrStG ist die
  • Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen (Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG)
  • auf eine Körperschaft (§ 12 Abs 3 UmgrStG)
  • auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, das heißt grundsätzlich gegen Gewährung von Gegenleistungsanteilen,
  • sodass das wirtschaftliche Engagement des Einbringenden in Form eines Beteiligungsengagements aufrecht erhalten bleibt („Rechtsformwechsel“).

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