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Dokument-ID: 548552
Umwandlungsbericht
- Die Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft hat einen ausführlichen schriftlichen Umwandlungsbericht in sinngemäßer Anwendung des § 220a AktG zu erstellen.
- Es sind die voraussichtlichen Folgen der Umwandlung, der Umwandlungsvertrag sowie die Höhe der Barabfindung rechtlich zu erörtern. Zusätzlich hat der Bericht einen Hinweis auf die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Angemessenheit der Abfindung durch die Minderheitsgesellschafter zu enthalten. Die Geschäftsführung hat die wirtschaftlichen Folgen und Änderungen der Umwandlung für den Hauptgesellschafter zu erläutern.
- Auf die Erstellung des Umwandlungsberichtes kann gem §§ 2 Abs 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) iVm 232 Abs 2 AktG nur verzichtet werden, wenn sämtliche Gesellschafter eine schriftliche bzw protokollierte Verzichtserklärung abgeben.