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Dokument-ID: 695576
Verschmelzung von Genossenschaften – Allgemeines
- Rechtsgrundlage und Wesen der Verschmelzung:
- Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Verschmelzung von Genossenschaften und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Genossenschaftsverschmelzungsgesetz – GenVG).
- Genossenschaften können unter Ausschluss der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen als Verschmelzung durch Aufnahme oder als Verschmelzung durch Neubildung (§ 1 GenVG).
- Verschmelzung durch Aufnahme (§ 1 Abs 1 Z 1 GenVG):
- Bedeutet Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft
- Bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG geht ein der übertragenden Genossenschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft über (OGH 23.06.2022, 5 Ob 215/21k).
- Verschmelzung durch Neubildung (§ 1 Abs 1 Z 2 GenVG):
- Bedeutet Verschmelzung durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht
- Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat (§ 1 Abs 2 GenVG).