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Neu Dokument-ID: 477138

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Muster | Vertragsmuster

Gesellschaftsvertrag der aufnehmenden GmbH

Gesellschaftsvertrag

1.

Firma und Sitz,

1.1

Die Firma der Gesellschaft lautet ADELE Blumenhandelsgesellschaft m.b.H.

1.2

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, an anderen Orten des In- und Auslandes Zweigniederlassungen zu errichten.

2.

Unternehmensgegenstand

2.1

Gegenstand des Unternehmens ist:

  1. der Betrieb des Floristengewerbes
  2. der weltweite Handel mit und Vertrieb von Waren aller Art und
  3. die Verwaltung von Immaterialgüterrechten (Urheber- und gewerblichen Schutzrechten).

2.2

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung oder Förderung dieses Zweckes dienenden Geschäfte zu betreiben und Beteiligungen an anderen Unternehmungen gleicher oder verwandter Art zu erwerben oder an der Errichtung solcher teilzunehmen.

3.

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

3.1

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

3.2

Die Geschäftsjahre beginnen am ersten Jänner und enden am darauffolgenden einunddreißigsten Dezember und sind somit mit dem Kalenderjahr ident.

4.

Stammkapital

4.1

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.000,– (zehntausend Euro) und ist zur Gänze eingezahlt.

5.

Übertragung und Teilung von Geschäftsanteilen

5.1

Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar.

5.2

Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf in jedem Fall der vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.

6.

Gesellschaftsorgane

6.1

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Geschäftsführer
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Die Generalversammlung

7.

Geschäftsführung und Vertretung

7.1

Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch einen oder mehrere Geschäftsführer besorgt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so regelt die Generalversammlung deren Vertretungsmacht mit Bestellungsbeschluss.

7.2

Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.

8.

Die Generalversammlung

8.1

Die Generalversammlung tritt jährlich mindestens einmal am Sitze der Gesellschaft oder in einer Landeshauptstadt Österreichs zusammen. Sie kann Beschlüsse auch schriftlich fassen, wenn sämtliche Gesellschafter mit einer schriftlichen Abstimmung einverstanden sind.

9.

Subsidiäre Anwendung des GmbHG

9.1

Für alle nicht ausdrücklich geregelte Fragen gelten subsidiär die Bestimmungen des österreichischen Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in seiner jeweils gültigen Fassung.

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