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Dokument-ID: 1016600
Hauptversammlung der SE
- Die Hauptversammlung der SE ist zuständig für alle Angelegenheiten, die durch SE-VO oder durch spezielle Vorschriften der Mitgliedsaaten der Hauptversammlung zugeordnet werden, im Übrigen wird auf nationales Aktienrecht verwiesen (Art 52 SE-VO):
- Satzungsänderungen
- Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans
- Sitzverlegung
- Umwandlung einer SE in eine nationale AG (Art 66 Abs 6 SE-VO, vgl § 33 SEG)
- Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr binnen 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden; die erste Hauptversammlung kann bis zu 18 Monate nach Gründung hinausgeschoben werden (in Österreich nicht vorgesehen) – Art 54 Abs 1 SE-VO.
- Einberufung: nach nationalem Recht (Art 54 Abs 2 SE-VO) – vgl § 62 SEG (Verweis auf § 104 AktG)
- Recht einer 10%igen Aktionärsminderheit auf Hauptversammlung-Einberufung und Tagesordnungsaufstellung; Herabsetzung der Quote durch Satzung oder nationale Regelungen zulässig (vgl § 105 Abs 3 AktG: Einberufung durch Aktionäre, deren Anteile gemeinsam eine Beteiligung von 20 % erreichen); bei Nichtentsprechen Gerichtszuständigkeit (Art 55 Abs 3 SE-VO, vgl § 105 Abs 4 AktG)
- Beschlussfassung: Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Art 57 SE-VO) – dazu zählen nicht die Stimmen von Aktieninhabern, die nicht an der Abstimmung teilgenommen oder sich der Stimme enthalten oder einen leeren oder ungültigen Stimmzettel abgegeben haben (Art 58 SE-VO)
- Gibt es verschiedene Aktiengattungen, erfordert jeder Beschluss eine gesonderte Abstimmung durch jede Gruppe von Aktionären, deren spezifische Rechte durch den Beschluss berührt werden (Art 60 Abs 1 SE-VO).
- Höhere Mehrheit, soweit das nationale Aktienrecht eine solche vorschreibt, jedenfalls für Satzungsänderungen (Art 59 SE-VO): 2/3 Mehrheit oder größere Mehrheit nach nationalem Aktienrecht; ein Unterschreiten der 2/3 Mehrheit für Satzungsänderungen ist nicht zulässig (Art 59 Abs 1 SE-VO), Mitgliedsaaten können nur bestimmen, dass die einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist (Art 59 Abs 2 SE-VO); in Österreich weder im SEG noch im AktG vorgesehen.