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Dokument-ID: 548554
Umwandlungsprüfung
- Gem § 2 Abs 3 Z 4 UmwG kommt § 220b AktG zur Anwendung, wonach die Umwandlung durch einen Umwandlungsprüfer zu prüfen ist. Er wird auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats der GmbH und des Hauptgesellschafters vom Gericht ausgewählt und bestellt.
- Zu prüfen ist insbesondere die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung inklusive deren Besicherung sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit des Umwandlungsvertrages.
- Sofern ein Aufsichtsrat besteht, hat dieser gem § 220c AktG die Umwandlung auf Grundlage des Umwandlungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.