Neu
Dokument-ID: 386177
Grunderwerbsteuer (Selbstberechnung/Abgabenerklärung)
- Allgemeines:
- Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erfolgt über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/).
- Befugte Parteienvertreter haben die Wahl zwischen einer der folgenden Optionen:
- Die Grunderwerbssteuer kann entweder selbstberechnet werden oder
- die Abgabenerklärung wird über FinanzOnline angezeigt.
- Wirtschaftstreuhänder sind nur zu Berechnung der Gesellschaftssteuer berechtigt, Rechtsanwälte und Notare können sämtliche Selbstberechnungen durchführen.
- Unterschied Abgabenerklärung/Selbstberechnung:
- Wenn eine Abgabenerklärung angezeigt wird, muss dem Finanzamt eine Urkunde in Kopie vorgelegt oder elektronisch über cyberDOC oder Archivium zur Verfügung gestellt werden. Das Finanzamt schreibt die Abgaben in der Folge dem Steuerschuldner vor. Nach Entrichtung stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
- Bei Selbstberechnung erfolgt die Berechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter, wobei dem Finanzamt keine Urkunde vorgelegt wird. Der Selbstberechner hat die Abgaben ohne Aufforderung des Finanzamtes einzubezahlen. Die Selbstberechnungserklärung, die für das Grundbuchgericht denselben Status hat wie die Unbedenklichkeitsbescheinigung, wird in die Databox des Selbstberechners zugestellt.
- Fristen:
- Die Selbstberechnung muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Steuerschuld erfolgen. In dieser Zeitspanne muss die Eingabe in FinanzOnline erfolgen.
- Jede Selbstberechnung fällt datumsmäßig in einen Kalendermonat. Alle Selbstberechnungen eines Kalendermonats (= Anmeldezeitraum) sind in einem Vorgang bis spätestens 15. des zweitfolgenden Monats, in dem die Selbstberechnung durchgeführt wurde, anzumelden (§ 10 Abs 1 GrEStG).
- Die Gesamtsumme, die FinanzOnline bei diesem Vorgang bekannt gibt, ist bis zum selben Termin auf das Konto des zuständigen Finanzamtes einzuzahlen. Es empfiehlt sich, bei der Überweisung die Steuernummer für FinanzOnline und den Anmeldungszeitraum anzugeben. Einzubezahlen sind Gesamtsummen (keine Aufteilung in GrESt und Eingabegebühr!).
- Die Selbstberechnungserklärung kann sofort für die Grundbuchseintragung verwendet werden. Anmeldung und Einzahlung müssen nicht abgewartet werden.
- Entstehen der Steuerschuld:
- In der Regel ist das Datum des Entstehens der Steuerschuld mit dem Vertragsdatum ident. Ausnahmen bestehen, wenn die Rechtswirksamkeit des Vertrages aufschiebend bedingt ist oder von einer Genehmigung abhängt. In diesem Fall entsteht die Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung oder Erteilung der Genehmigung (zB grundverkehrsbehördliche Genehmigung).
- Sowohl die Anzeige als auch die Selbstberechnung haben erst nach Entstehen der Steuerschuld zu erfolgen.
- Haftung des Selbstberechners:
- Der Selbstberechner haftet für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der von ihm selbstberechneten und angemeldeten Steuer.
- Ausnahmen von der Selbstberechnung:
- Nachträge zu Verträgen, wenn durch den Nachtrag eine Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt,
- Wenn ein Teil der Gegenleistung noch ungewiss ist (solche Fälle werden vom Finanzamt vorläufig bemessen, eine vorläufige Selbstbemessung ist aber nicht vorgesehen).
- Abzuraten ist von einer Selbstbemessung:
- bei Verschmelzungen und Einbringungen ohne Anwendbarkeit des UmgrStG
- bei Realteilungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 GrEStG nicht vorliegen;
- bei Erwerben von Liegenschaften (-anteilen) mit Nebenvereinbarungen, mit denen zu errichtende/zu sanierende Gebäude/Wohnungen erworben werden („Bauherrenmodelle“).
- Durchführung der FinanzOnline-Meldung:
- Zunächst sind die allgemeinen Daten Grunderwerb einzugeben. Nach Erfassung wird von FinanzOnline eine Erfassungsnummer vergeben, die sich aus der Finanzamtsnummer, einer bundesweit fortlaufenden Nummer und dem Jahr zusammensetzt. Die Finanzamtsnummer bezeichnet das für den konkreten Fall zuständige Finanzamt (an das bei Abgabenerklärung die Urkunde zu übermitteln ist). Für Grunderwerbsteuerangelegenheiten besteht eine generelle Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für sämtliche Abgabepflichtige.
- Die Erfassungsnummer ist auf der bezughabenden Urkunde zu vermerken.
- Erfassung der Beteiligten:
- Bei juristischen Personen ist der genaue Wortlaut der Eintragung im Firmenbuch oder jener Name, der dem Finanzamt bereits bekannt gegeben wurde, anzuführen.
- Bemessungsgrundlage: Bei Verschmelzungen nach dem UmgrStG ist als Wert des Grundstückes der zweifache Einheitswert anzusetzen.
- Zu den Details der Erfassung: siehe https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:64f8d4f2-6628-4298-a96b-58f8202f7e28/Handbuch_FinOn_Parteienvertreter_2019.pdf