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Dokument-ID: 449907
Gründung einer SE
Allgemeines zur Gründung der SE
- Die Gründung der SE erfolgt entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen.
- Die SE unterliegt dem Recht des Sitzmitgliedsstaates.
- Die SE besitzt Rechtspersönlichkeit, welche sie am Tag der Eintragung in das Firmenbuch erwirbt.
- Die Eintragung und Löschung der Eintragung der SE werden mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthält:
- Die Firma der SE
- Registernummer der SE
- Datum und Ort der Eintragung der SE
- Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung
- Den Sitz und den Geschäftszweig der SE