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Dokument-ID: 1110859
Einbringung im Steuer- und Gebührenrecht
Allgemeines
- Die Einbringung ist eine Vermögensübertragung von einem Rechtsträger (dem Gesellschafter) auf einen anderen Rechtsträger (die Gesellschaft); ohne die unten zu behandelnden Regelungen des UmgrStG würde eine Einbringung daher steuer- und gebührenrechtliche Folgen (sprich: Zahlungspflichten) auslösen, wie sie von derartigen Vermögensübertragungen im Allgemeinen ausgelöst werden:
- Umsatzsteuerpflicht (wegen Vorliegens eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches);
- Einkommenssteuerpflicht bzw Körperschaftssteuerpflicht (wenn es etwa durch die Auflösung stiller Reserven zu einer Gewinnrealisierung kommt);
- Grunderwerbsteuerpflicht (wenn ein Grundstück eingebracht wird);
- Pflicht zur Bezahlung von Rechtsgeschäftsgebühren (man denke etwa an den Fall, dass im Rahmen der Einbringung eine Abtretung von Forderungen erfolgt, welche als Zession iSd § 33 TP 21 Gebührengesetz (GebG) anzusehen ist.
- Diese Erwägungen zeigen, dass ohne Anwendung des Umgründungssteuergesetzes eine aus gesellschaftsrechtlicher (und unter Umständen volkswirtschaftlicher) Sicht sinnvolle Einbringung mitunter aus steuer- und gebührenrechtlichen Gründen unterbleiben würde.
- Erleichterung von Einbringungen durch das Umgründungssteuergesetz
- Ist auf eine Einbringung das UmgrStG anzuwenden, so verbessert dies die steuer- und gebührenrechtliche Situation erheblich:
- Die Einbringung gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinn des UStG; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein (vgl § 22 Abs 3 UmgrStG).
- Die Bewertung des eingebrachten Vermögens hat nach dem Grundsatz der Buchwerteinbringung zu erfolgen, dh das Betriebsvermögen ist mit dem Wert anzusetzen, der sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (vgl § 14 Abs 1 UmgrStG); daher ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern (vulgo: die stillen Reserven im eingebrachten Vermögen bleiben still; das ist ein zentraler Aspekt des Umgründungssteuerrechts); Ausnahmen bestehen allerdings bei Einbringungen mit Auslandsbezug.
- Sowohl die Einbringung als auch die dafür gewährte Gegenleistung (Gewährung von Gesellschaftsanteilen, Werterhöhung bei bestehenden Anteilen) sind von den Gebühren gem § 33 TP 21 Gebührengesetz (Zessionsgebühren) befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht (vgl § 22 Abs 4 UmgrStG).
- Wenn aufgrund einer Einbringung mit Bezug auf ein inländisches Grundstück
- ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
- der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, oder
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet (dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann)
- abgeschlossen wird, oder
- ohne vorausgehendes Rechtsgeschäft ein Übereignungsanspruch oder das Recht aus einem Kaufanbot erworben wird oder es einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglicht wird, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten,
- sodass die Pflicht zur Zahlung von Grunderwerbsteuer besteht, dann ist diese Steuer gem § 4 in Verbindung mit § 7 GrEStG zu berechnen.