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Dokument-ID: 1052521
Einbringung in eine GmbH – Gegenleistung und Entfall der Gegenleistung
- Grundprinzip: Anteilsgewährung. Die Einbringung muss ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
- Ausnahmen: Die Gewährung von neuen Anteilen kann (nur) dann unterbleiben,
- soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet (was bei der GmbH grundsätzlich nicht möglich ist),
- soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
- soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10 % des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
- soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
- wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles in eine ausländische übernehmende Körperschaft gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.
- Die vorgenannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden (§ 19 UmgrStG).
- Äquivalenzprinzip: Entsprechend diesem Prinzip ist dem Einbringenden eine am Verkehrswert des Einbringungsvermögens orientierte äquivalente Gegenleistung zu gewähren. Wird gegen dieses Prinzip verstoßen, ergibt sich in Höhe der Wertdifferenz eine unentgeltliche Zuwendung; bei Bereicherungsabsicht kann eine gem § 121a BAO meldepflichtige Schenkung vorliegen.