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Dokument-ID: 418794
Haftungsrechtliche Konsequenzen bei Einbringung einer GesBR
- § 38 UGB
- Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt,
- übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist,
- zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs
- die unternehmensbezogenen,
- nicht höchstpersönlichen
- Rechtsverhältnisse des Veräußerers
- mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten.
- Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht.
- Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.