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Dokument-ID: 649473
Zwischenbilanz und Verschmelzung
- Rechtsgrundlage: § 221a Abs 2 Z 3 AktG
- Die Aufstellung einer Zwischenbilanz ist immer dann erforderlich, wenn sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist.
- Sie ist für jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu errichten, wenn diese Voraussetzungen vorliegen und kein wirksamer Gesellschafterverzicht abgegeben wurde.
- Als frühester Stichtag für die Erstellung einer Zwischenbilanz kann der erste Tag des der Aufstellung des Verschmelzungsvertrages drittvorhergegangenen Monats herangezogen werden (§ 221a Abs 2 Z 3 AktG).
- Die in § 221a Abs 2 Z 3 AktG enthaltene Frist muss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als Rückberechnungsfrist verstanden werden. Ausgehend vom Zeitpunkt und Gesichtspunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages muss ein Jahresabschluss vorliegen, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist (ansonsten ist eine Zwischenbilanz zu erstellen, siehe OGH 18.12.2001, 5 Ob 137/01k).
- Den Beginn des Fristenlaufs regelt das Gesetz einheitlich für alle an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften mit dem Ablauf des Bilanzstichtages der letzten vorliegenden Regelbilanz. Das bedeutet, dass bei beteiligten Gesellschaften mit unterschiedlichen Regelbilanzstichtagen die Notwendigkeit für die Errichtung einer Zwischenbilanz zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintritt. Das Abstellen auf den Regelbilanzstichtag führt indes bei der übertragenden Gesellschaft dann zu eigenartigen Ergebnissen, wenn der Verschmelzungsstichtag vom Regelbilanzstichtag um mehr als sechs Monate abweicht.
- Beispiel:
- Eine Gesellschaft, deren Geschäftsjahr sich mit dem Kalenderjahr deckt, soll als übertragende Gesellschaft verschmolzen werden. Wird als Verschmelzungsstichtag der 31.12. gewählt, wird die Errichtung einer Zwischenbilanz erforderlich, wenn der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf erst nach Ablauf des 30.06. des Folgejahres errichtet wird. Wird dagegen bei derselben GmbH der 31.07. als Verschmelzungsstichtag gewählt, sind zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sechs Monate seit Schluss des Geschäftsjahres vergangen und die Errichtung einer Zwischenbilanz notwendig. Führt man das Beispiel fort und nimmt an, dass der Entwurf zum Verschmelzungsvertrag am 10.08. errichtet wird, könnte als Stichtag der Zwischenbilanz nach der gesetzlichen Bestimmung sogar ein Zeitpunkt herangezogen werden, der vor dem Verschmelzungsstichtag liegt (§ 221 a Abs 2 Z 3 AktG).
- Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden ist. Eine Inventur ist nicht erforderlich, die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden.
- Zu berücksichtigen sind jedoch:
- Abschreibungen,
- Wertberichtigungen,
- Rückstellungen sowie
- wesentliche Veränderungen der wirklichen Werte der Vermögensänderungen, die aus den Büchern nicht ersichtlich sind,
- jeweils bis zum Stichtag der Zwischenbilanz.
- Ein Verzicht auf die Errichtung einer Zwischenbilanz ist möglich, er wirkt für jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften mit beschränkter Haftung gesondert, wenn alle Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft ihn schriftlich erklären.