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Dokument-ID: 867724
Umgründungsplan
Rechtsgrundlage: § 39 UmgrStG
- Werden mehrere Umgründungen,
- die dasselbe Vermögen ganz oder teilweise betreffen,
- auf einen Stichtag bezogen,
- gilt für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die davon betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt,
- wenn dies von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt wird.
- Voraussetzung ist, dass der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlussfassung der ersten Umgründung gefasst und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.
- Eine Änderung des Planes nach Vornahme des ersten Umgründungsschrittes ist demnach höchstens dahin gehend unproblematisch, dass etwa der letzte geplante Umgründungschritt nicht durchgeführt wird. Kommt es zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse nach Abschluss des Umgründungsplans, wird in der Durchführung des Umgründungsplans kein Hindernis erblickt werden können, wenn die den Plan tragenden Verantwortlichen weiterhin für die Durchführung sorgen, mit anderen Worten, durch die Änderung der Beteiligungsverhältnisse kein bisher nicht in die Planung eingebundener Verantwortlicher nachträglich einzubinden wäre.