Rechtsformvergleich GesbR – OG
| GesbR | OG |
Rechtsgrundlage | ABGB, UGB | UGB |
Entstehung | Vertragsschluss (Schriftlicher Vertrag empfehlenswert) | Firmenbucheintragung |
Gesellschaftsvertrag | Formlos | Formlos |
Gesellschaftszweck | GesbR: Jeder erlaubte Zweck (§ 1175 Abs 3 ABGB), sofern der Schwellenwert des § 189 UGB nicht überschritten wird, ideelle Zwecke möglich, Gewinnausrichtung nicht erforderlich | Jeder erlaubte Zweck |
Firmenbildung | Keine Firma möglich, da nicht im Firmenbuch eingetragen | Offene Gesellschaft: OG Zusatz: „OG“ oder „Offene Gesellschaft“ Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf nicht irreführend sein. Neue Firma muss sich von allen an denselben Ort/Gemeinde bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. |
Geschäftsführung und Vertretung | Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 1189 ABGB). | Jeder Gesellschafter |
Haftung | Persönliche, unmittelbare, primäre, solidarische, unbeschränkte Haftung | Persönliche, unmittelbare, primäre, solidarische, unbeschränkte Haftung |
Übertragbarkeit der Anteile | Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich | Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich |
Entnahmemöglichkeiten | Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen (§ 1196 ABGB). Andere Regelung möglich | Es gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Andere Regelung möglich |
Abänderung des Gesellschaftsvertrages | Zustimmung aller Gesellschafter | Zustimmung aller Gesellschafter |
Ableben eines Gesellschafters | Fortsetzung durch Verlassenschaft bzw Erben, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (§ 1205 Abs 1 ABGB). Mangels anderer Vereinbarung Auflösung der Gesellschaft (§ 1208 Z 5 ABGB). | Mangels anderer Vereinbarung Auflösung der Gesellschaft |