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Dokument-ID: 1084656
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Eine qualifizierte elektronische Signatur (zB Bürgerkarte oder Handy-Signatur) entfaltet grundsätzlich die selben Rechtswirkungen wie eine eigenhändige Unterschrift.
- Die qualifizierte elektronische Signatur:
- Kann eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet werden
- Ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners
- Wird anhand elektronischer Signaturerstellungsdaten (zB Zugangsdaten und Passwörter) erstellt, von denen erwartet werden kann, dass nur der Unterzeichner darüber verfügt
- Kann nachträglich nicht verändert werden
- Wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt
- Darunter fallen Hardware (zB Lesegeräte, Mobiltelefone) und/oder Software (zB Handy-Signatur-App), die zur Erstellung der qualifizierten elektronischen Signatur eingesetzt werden.
- Software und Hardware müssen gewährleisten, dass die elektronischen Signaturerstellungsdaten (zB Zugangsdaten und Passwörter)
- vertraulich sind,
- einzigartig sind,
- fälschungssicher sind und
- gegen unberechtigte Verwendung (zB durch ein zweistufiges Authentifizierungsverfahren) geschützt sind.
- Software und Hardware müssen außerdem derart ausgestaltet sein, dass die zu unterzeichnenden Daten (insb Dokumente) nicht verändert werden können.
- Beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen.