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Dokument-ID: 649490
Kollektivvertrag für Handelsangestellte (gekürzter Auszug, Stand: 01.01.2022)
Geltungsbereich
- Räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich
- Fachlich: für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen:
- Die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels unterliegenden Betriebe, soweit der Umstieg in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben noch nicht erfolgt ist
- OMV-Aktiengesellschaft
- VOEST-ALPINE Rohstoffhandel GmbH, Wien (VAR) und Verkaufsstelle österreichischer Kaltwalzwerke
- Österreichische Salinen AG
- Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln ausschließlich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet wird
- Lottokollekturen
- Persönlich: für alle Angestellten und Lehrlinge: Angestellte im Sinne des Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet.
- Seit dem 01.01.2018 gilt auch für „echte“ Ferialpraktikanten, das sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen Ausbildung vorübergehend beschäftigt werden, dieser KV. Die Vergütung ist im ABSCHNITT 4) B. VERGÜTUNG FÜR PFLICHTPRAKTIKANTEN geregelt. Ferialarbeitnehmer sind hingegen vom KV voll erfasst. Die Regelung gemäß GEHALTSORDNUNG ALT (Beschäftigungsgruppe 1a) wurde mit 01.01.2019 ersatzlos gestrichen. Diese Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind entsprechend ihrer Tätigkeit in die Gehaltsordnungen Alt oder Neu einzustufen.
- Geltungsbeginn: Dieser Kollektivvertrag trat am 01.01.2022 in Kraft.