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Dokument-ID: 1052546
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und Gewerberecht
- Mit Eintragung der Einbringung im Firmenbuch kommt es zu einem Übergang der Gewerbeberechtigung des eingebrachten Betriebes, sofern die übernehmende Körperschaft die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt (§ 11 Abs 4 und 5 GewO).
- Die übernehmende Gesellschaft hat den Übergang der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Firmenbucheintragung gegenüber der Gewerbebehörde anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Innerhalb derselben Frist hat sie auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen.
- Verfügt die übernehmende Gesellschaft über keinen (befähigten) gewerberechtlichen Geschäftsführer, darf das Gewerbe maximal bis zu sechs Monaten nach der Firmenbucheintragung weiter ausgeübt werden. Kommt es allerdings zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, hat die Gewerbebehörde diese Frist zu verkürzen.