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Dokument-ID: 919308
Betriebsübergang und Arbeitsverhältnisse
- Gesetzliche Grundlagen in: §§ 3–6 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie im ArbVG
- Automatischer Eintritt des Erwerbers in die Dienstverhältnisse: Geht ein Unternehmen, ein Betrieb oder Betriebsteil (also eine abgrenzbare organisatorische Einheit) auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
- Die Arbeitsbedingungen bleiben bei einem Betriebsübergang grundsätzlich aufrecht (also gleich), es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit, die betrieblichen Pensionszusagen und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen ergibt sich anderes. Für den Erwerber besteht die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer jede aufgrund des Betriebsübergangs erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
- Grundsätzlich ändert die Arbeitsvertragsübernahme (abgesehen vom Austausch des Arbeitgebers) am Inhalt des Einzelvertrages nichts; allerdings kann es zu Veränderungen bei solchen Ansprüchen kommen, die auf einem Kollektivvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen. In diesem Zusammenhang ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob und wenn ja, welchem Kollektivvertrag Veräußerer und Erwerber angehören und welches Schicksal ein Betrieb(steil) hat (Aufrechterhaltung seiner Identität, Zusammenschluss mit einem anderen Betriebsteil, sodass ein neuer Betrieb entsteht oder Aufnahme durch bestehenden Betrieb). Je nachdem, sind die Konsequenzen unterschiedlich.
- Jedenfalls darf durch einen allfälligen Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge eines Betriebsüberganges das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden.
- Sonderregeln gelten für Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen sowie über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Pensionskassen.
- In Österreich besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges; nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen können sich die Arbeitnehmer gegen den Wechsel ihres Arbeitgebers „zur Wehr setzen“.
- Übernimmt der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (das sind Ein- bzw Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit im Kollektivvertrag) oder die betrieblichen Pensionszusagen nicht, kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Übernahme oder bei Nichtäußerung des Erwerbers zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung widersprechen. Der Widerspruch hat die Wirkung, dass das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer unverändert aufrecht bleibt.
- Werden durch den nach dem Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine kündigen. Dem Arbeitnehmer stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung – also vor allem der Anspruch auf Abfertigung nach dem System „Abfertigung Alt“ – zu. Um die Frage der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorab zu klären, kann der Arbeitnehmer innerhalb der Einmonatsfrist auch beim Arbeits- und Sozialgericht auf entsprechende Feststellung klagen und die Auflösungserklärung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des (feststellenden) Urteiles nachholen.
- Alle im zeitlichen Naheverhältnis eines Betriebsüberganges erfolgten „übergangsbedingten“ Arbeitgeberkündigungen sind nichtig. Die so genannte kritische Periode liegt dabei ca ein halbes Jahr vor und ein halbes Jahr nach Betriebsübergang. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine (nichtige) betriebsbedingte Kündigung vorliegt, muss er auf Feststellung des aufrechten Bestandes seines Dienstverhältnisses klagen; der Dienstgeber (Erwerber) muss in diesem Fall beweisen, dass die Kündigung aus anderen Gründen (nämlich zB aus personenbedingten Gründen) erfolgt ist.
- Die Bestimmungen des AVRAG sind zwingendes Recht.
- Informationspflichten: Besteht ein Betriebsrat, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen (insbesondere auch von Änderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb) ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Der Betriebsrat kann allerdings den Übergang rechtlich nicht verhindern. Eine konkrete Frist legt das Gesetz in Österreich nicht fest. Besteht kein Betriebsrat, sind die Mitarbeiter schriftlich zu informieren.
- Haftung für Arbeitnehmeransprüche:
- Für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, haften dem Arbeitnehmer der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers § 1409 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) anzuwenden ist. § 1409 ABGB beschränkt die Haftung des Erwerbers einerseits auf Schulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste und andererseits mit dem Wert des übernommenen Vermögens. Für Abfertigungsansprüche (nach dem System „Abfertigung Alt“), die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.
- Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen gem § 211 Abs 2 des Unternehmensgesetzbuches für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs 5 EStG oder § 11 BPG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche, jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Arbeitnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs 5 oder 7 EStG nicht angerechnet werden.