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Neu Dokument-ID: 1032610

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Rechtsstellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern und -schuldnern

  • Gegenüber Gläubigern:
    • Solange einem Gläubiger nicht bekannt ist, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.
    • Für bis zur Eintragung der Spaltung begründete Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften – sofern keine Sicherheit geleistet wurde – neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner. Jede haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat.
    • Können die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft nicht Befriedigung verlangen, ist ihnen Sicherstellung zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Spaltung als bekannt gemacht gilt (Tag der Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern), zu diesem Zweck melden. Ist die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet, besteht kein Anspruch auf eine Sicherstellung.
    • Wird innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Spaltung kein Einvernehmen über die Sicherheitsleistung erzielt oder eine vereinbarte Sicherheit nicht bestellt, haften die übrigen beteiligten Gesellschaften betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner für die Forderung. Es kann allerdings gerichtlich festgestellt werden, dass die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet ist oder eine ausreichende andere Sicherheit die Erfüllung gewährleistet.
  • Gegenüber Schuldnern:
    • Solange einem Schuldner nicht bekannt ist, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit Schuld befreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich mit jeder von ihnen abfinden.

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