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Dokument-ID: 677570
Unterschiede GesbR – OG
- Rechtsfähigkeit
- OG hat Rechtsfähigkeit (§ 105 UGB), das heißt, sie kann selbst Rechte und Pflichten begründen. Sie ist in einem Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
- Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingegen hat keine Rechtspersönlichkeit. Im Zivilprozess müssen alle Gesellschafter der GesbR gemeinsam klagen bzw geklagt werden.
- Dementsprechend kann die OG auch Dienstverträge abschließen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dies nicht und wird daher auch nicht Dienstgeberin.
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Gegensatz zur OG auch nicht im Grundbuch eingetragen werden.
- Eine OG kann eine Marke und sonstige Immaterialgüterrechte erwerben, eine GesbR kann dies nicht.
- Die OG ist immer auch Außengesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch als reine „Innengesellschaft“ betrieben werden (vgl § 1176 ABGB), die nicht nach außen auf dem Markt auftritt.
- Offene Gesellschaften entstehen mit der Eintragung in das Firmenbuch. Gesellschaften Bürgerlichen Rechts entstehen hingegen bereits mit Abschluss einer (auch mündlichen) Vereinbarung, spätestens aber mit der Aufnahme er Tätigkeit.
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht im Firmenbuch eingetragen werden; offene Gesellschaften müssen in das Firmenbuch eingetragen werden (Entstehungsvoraussetzung).