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Dokument-ID: 979343
Folgen der Verschmelzung und zu treffende Maßnahmen
- Organfunktionen bei der übertragenden Gesellschaft erlöschen, die Anstellungsverträge gelten allerdings weiter und gehen gemäß den Bestimmungen des AVRAG auf die übernehmende Gesellschaft über.
- Stille Beteiligungen, Genussrechte, Schuldverschreibungen der übertragenden Gesellschaft setzen sich an der übernehmenden Gesellschaft fort.
- Höchstpersönliche Rechte erlöschen und gehen nicht über (zB Personalservituten, Vorkaufsrechte).
- Allfällige Meldung beim Verkehrsamt betreffend Kraftfahrzeuge, die auf die übertragende Gesellschaft zugelassen waren.
- Anhängige Prozesse oder Verwaltungsverfahren werden nicht unterbrochen: Änderung der Parteienbezeichnung bzw Bekanntgabe des Parteiwechsels (§ 155 ZPO) vornehmen.
- Wenn Grundstücke übertragen werden, sind entsprechende Grundbuchsanträge einzubringen.
- Information von Vertragspartnern, Anpassung von Verträgen (zB Versicherungsverträge, ARA-Lizenzverträge)
- Neugestaltung der Homepage
- Die Gewerbeberechtigungen gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Innerhalb von sechs Monaten ist dieser Übergang bei den Gewerbebehören (Bezirkshauptmannschaft am Standort) anzuzeigen.
- Umschreibung von Marken
- Allenfalls Sicherheitsleistung an Gläubiger auf deren Verlangen
- Allenfalls gerichtliches Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung