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Raphael Albert | Muster | Checkliste

COVID-19: Virtuelle Gesellschafterversammlung (befristet bis 31.12.2021)

  • Als Maßnahme gegen die SARS-CoV-2 Pandemie wurde mit dem COVID-19-GesG die (vorerst bis 31.12.2021 befristete) Möglichkeit geschaffen, Gesellschafterversammlungen, die an und für sich die Anwesenheit der Teilnehmer erfordern würden, als „virtuelle Versammlungen“ digital abzuhalten.
  • Die virtuelle Abhaltung setzt voraus, dass:
    • Die Teilnahme von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung (gängige Videokonferenz-Software) möglich ist
    • Die Teilnehmer in Echtzeit an der virtuellen Versammlung teilnehmen können
    • Sich die Teilnehmer jederzeit Wort zu melden (zB um Beschlussanträge zu stellen) und an Abstimmungen teilnehmen können
  • Ausnahmsweise ist auch eine rein akustische Zweiweg-Verbindung (zB in Form einer Telefonkonferenz) zulässig, wenn einzelne, jedoch höchstens die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Einrichtungen für eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung verfügt oder diese Einrichtungen nicht nutzen will.
  • Im Vorfeld einer virtuellen Versammlung sind folgende Schritte notwendig:
    • Entscheidung über die virtuelle Abhaltung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der teilnehmenden Gesellschafter
    • Auswahl der geeigneten Kommunikationsmittel
    • Einberufung der virtuellen Versammlung unter Angabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen der Teilnahme (zB welche Software verwendet wird oder wie sich die Teilnehmer in die virtuelle Versammlung „einwählen“ können)
  • Bestehen während der Teilnahme an der virtuellen Versammlung Zweifel an der Identität eines Teilnehmers, so hat die Gesellschaft geeignete Maßnahmen zur Identitätsprüfung zu setzen.
  • Notarielle Amtshandlungen, die im Rahmen einer virtuellen General- oder Hauptversammlung notwendig sind (insb notarielle Protokollierung), können ebenfalls virtuell durchgeführt werden.

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