Die Einbringung aus zivilrechtlicher Sicht (Allgemeines)
- Das GmbH-Recht kennt keinen eigenen Einbringungstatbestand; bei Einbringungen in eine GmbH sind die Regelungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen anzuwenden. Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann eine Rolle spielen.
- Eine Sacheinlage ist eine Einlage auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld zu leisten ist. Bares Geld bedeutet inländische Währung.
- Eine Sachübernahme liegt vor, wenn die GmbH Sachwerte erwirbt und diese nicht durch originäre Anteilsrechte vergütet.
- Einbringungen führen regelmäßig zu Einzelrechtsnachfolge. Demgemäß wird die übernehmende Gesellschaft nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern das Eigentum am übertragenen Vermögen muss für jede Sache unter Setzung des für sie jeweils gesetzlich vorgesehenen Modus gesondert übertragen werden. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über einzelne Übertragungserfordernisse:
Sache/Recht
Übertragung/Modus
Eigentum an beweglichen Sachen
Grundsätzlich: durch physische Übergabe
Frachtgüter
Übergabe durch Zeichen (Urkunden)
Warenlager
Übergabe durch Zeichen (Schlüssel)
Liegenschaften
Eintragung im Grundbuch (Ausländergrundverkehr ist zu beachten)
Registrierte Schiffe
Eintragung im Schiffsregister
Flugzeuge
Eintragung im Luftfahrzeugregister
Kraftfahrzeuge
Änderung der Zulassung (Meldung erfolgt über die Versicherung)
Patentrechte
Eintragung im Patentregister
Musterrechte
Eintragung im Musterregister
Markenrechte
Eintragung im Markenregister
Forderungen
Abtretung (Zession) + Drittschuldnerverständigung/Setzung eines Buchvermerkes (bei Buchforderungen); ein Zessionsverbot steht der Wirksamkeit der Abtretung im Außenverhältnis nicht entgegen (keine absolute Wirkung gem § 1396a ABGB)
Forderungen, die bereits durch Urteil festgestellt sind
Übertragung durch öffentlich beglaubigte Urkunde
GmbH-Anteile
Notariatsaktsform für den Abtretungsvertrag, Anmeldung des Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch (Letztgenanntes mit deklarativer Wirkung)
Namensaktien
Indossament (zusätzlich Eintragung im Aktienbuch)
Inhaberaktien
Übereignung der Urkunde
Wechsel
Indossierung
Orderscheck
Indossierung
Inhaberscheck
Übereignung der Urkunde
Treuhandrechte
Anweisung an den Treuhänder
Wasserrechte
Eintragung im Wasserbuch (nur deklaratorisch)
Kassa, Mobiliar, Maschinen
Physische Übergabe