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Dokument-ID: 831720
Allgemein zu beachtende zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen einer Umgründung
Einzelrechtsnachfolge – Gesamtrechtsnachfolge
- Die Einzelrechtsnachfolge erfolgt bei körperlichen Sachen durch Titel und Modus und bei zivilrechtlichen Rechten durch Abtretung.
- Öffentlich-rechtliche Positionen gehen nur insoweit mit über, als diese an der Sache haften, also dinglich sind.
- Bei Vertragsverhältnissen ist insoweit eine Dreiparteienvereinbarung notwendig.
- Es bestehen jedoch Ausnahmen.
- Einzelrechtnachfolge in den Fällen:
- Realteilung
- Einbringung
- Zusammenschluss
- Steuerspaltung außerhalb des Anwendungsbereiches des SpaltG
- Im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechtsverhältnisse ipso iure über, bei körperlichen Sachen ohne Setzung eines separaten Modus.
- Private Rechte gehen ohne Abtretung und
- Vertragsverhältnisse gehen ohne Zustimmung über.
- Öffentlich Rechte gehen grundsätzlich ebenfalls über.
- Es bestehen ebenfalls Ausnahmen.
- Gesamtrechtsnachfolge:
- Verschmelzung
- Spaltung
- Umwandlung
- Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in eine OG oder KG
- Anwachsung nach § 142 UGB bei OG und KG, sowie nach § 1215 ABGB bei der GesbR
- In gesetzlichen Sonderfällen beispielsweise nach BWG, VAG