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Neu Dokument-ID: 1237091

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Sidestream-Verschmelzung – Dokumente

  • Verschmelzungsvertrag
    • Abzuschließen von: den Geschäftsführern der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft
    • Form: Notariatsakt
    • Inhalt:
      • Firma und Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
      • Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
      • Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile; allenfalls: Höhe der baren Zuzahlungen, Einzelheiten über die Gewährung von Geschäftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft; werden keine Geschäftsanteile gewährt, sind die Gründe dafür anzugeben
      • Zeitpunkt, ab dem die Geschäftsanteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren
      • Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)
      • Rechte, die die übernehmende Gesellschaft einzelnen Gesellschaftern sowie den Inhabern von Genussrechten gewährt oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
      • Jeder besondere Vorteil, der einem Geschäftsführer oder einem Mitglied des Aufsichtsrates der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird
  • Gesellschafterbeschluss der übernehmenden Gesellschaft
    • Form: notariell beurkundete Generalversammlung
    • Abstimmungsquorum:
      • Grundsätzlich Dreiviertelmehrheit, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht für bestimmte Beschlusserfordernisse höhere Mehrheiten vor; in diesem Fall bedarf es dieser höheren Mehrheit (§ 99 Abs 3 GmbHG).
      • Jedenfalls ist ein einstimmiger Beschluss notwendig, wenn bei der übertragenden Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet sind (§ 99 Abs 5 GmbHG).
  • Gesellschafterbeschluss der übertragenden Gesellschaft
    • Form: Notariell beurkundete Generalversammlung
    • Abstimmungsquorum:
      • Grundsätzlich Dreiviertelmehrheit, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht für bestimmte Beschlusserfordernisse höhere Mehrheiten vor; in diesem Fall bedarf es dieser höheren Mehrheit (§ 99 Abs 3 GmbHG).
      • Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag der übernehmenden Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (§ 99 Abs 4 GmbHG).
      • Jedenfalls ist ein einstimmiger Beschluss notwendig, wenn bei der übernehmenden Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet sind (§ 99 Abs 5 GmbHG).
  • Verschmelzungsbericht
    • Zu erstellen von: Den Geschäftsführern der beteiligten Gesellschaften
    • Inhalt:
      • Rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung sowie Begründung
      • Der voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung
      • Des Verschmelzungsvertrages (oder dessen Entwurf)
      • Des Umtauschverhältnisses der Geschäftsanteile
      • Gegebenenfalls der Höhe barer Zuzahlungen
      • Der Gewährung gleichwertiger Rechte oder der angemessenen Abgeltung der Änderung der Rechte oder des Rechtes selbst an Inhaber von Schuldverschreibungen oder Genussrechten
      • Der Bericht kann entfallen, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.
  • Prüfung der Verschmelzung durch einen Verschmelzungsprüfer
    • Nur auf Verlangen eines Gesellschafters (§ 100 Abs 2 GmbHG)2 GmbHG)
    • Zuständig für Bestellung des Verschmelzungsprüfers: Firmenbuchgericht auf Antrag der Geschäftsführer (bei GmbH ohne Aufsichtsrat), sonst Bestellung durch den Aufsichtsrat
    • Inhalt des Prüfberichtes:
      • Erklärung darüber, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile und gegebenenfalls Höhe der baren Zuzahlungen angemessen ist. Dabei ist anzuführen,
      • Nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist
      • Aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist
      • Welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere Methoden angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist zu erläutern, welche Gewichtung diesen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde und es ist darauf hinzuweisen, ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.
    • Kostentragung: durch Gesellschaft
  • Prüfung der Verschmelzung durch den Aufsichtsrat
    • Grundlagen für die Prüfung: Verschmelzungsbericht und Prüfungsbericht
    • Form: Schriftlicher Bericht, der von allen Mitgliedern von unterzeichnen ist
    • Abstimmungsquorum für den Beschluss über den Bericht: einfache Stimmenmehrheit
    • Der Bericht kann entfallen, wenn der Aufsichtsrat nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu bestellen ist und alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten (§ 100 Abs 1 GmbHG).
  • Einsichtsrecht der Gesellschafter:
    • Den Gesellschaftern sind folgende Unterlagen zuzusenden, und zwar so, dass zwischen dem Tag der Postaufgabe und der Beschlussfassung über die Verschmelzung mindestens 14 Tage liegen:
    • Der Verschmelzungsvertrag (oder dessen Entwurf)
    • Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlussbilanz, wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlussbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt
    • Falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz)
    • Die Verschmelzungsberichte
    • Die Prüfungsberichte
    • Die Berichte der Aufsichtsräte (§ 97 Abs 1 GmbHG iVm § 221a Abs 2 AktG)
    • Auf dieses Recht kann verzichtet werden.
  • Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft
    • Zwingend, wenn Geschäftsanteile als Abfindung zu gewähren sind und solche nicht ohnehin zur Verfügung stehen
    • Keine Anteile dürfen gewährt werden, wenn und insoweit die übernehmende Gesellschaft Anteile der übertragenden Gesellschaft hält oder die übertragende Gesellschaft eigene Anteile besitzt (diese letztgenannte Möglichkeit besteht, wenn die Gesellschaft wegen einer ihr gegen einen Gesellschafter zustehenden Forderung Zwangsvollstreckung auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters führt).
    • Von einer Anteilsgewährung darf abgesehen werden, soweit die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, dass dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht oder die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Geschäftsanteilen verzichten.
    • Kommt es zu einer Kapitalerhöhung, entfällt eine Übernahmserklärung (§ 101 GmbHG).
    • Der Übergang des Vermögens der übertragenden Gesellschaft ist ohne Rücksicht auf seine Zusammensetzung generell als Sacheinlage aufzufassen (Koppensteinger2, GmbHG, Rz 4 zu § 101 GmbHG). Inwieweit dabei im Detail eine Sacheinlagenprüfung durch einen Sachverständigen stattzufinden hat, ist umstritten. Nach herrschender Ansicht hat bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat eine Prüfung stattzufinden; bei mittelgroßen und großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet die Prüfung nur statt, wenn die Buchwerte aus der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft im Zuge einer verschmelzungsbedingten Kapitalerhöhung nicht fortgeführt werden oder wenn die fortgeführten Buchwerte niedriger sind als der Nennbetrag der hierfür gewährten neuen Geschäftsanteile (§ 223 Abs 2 AktG). Gegenstand dieser Prüfung ist, ob das eingebrachte Vermögen dem Ausgabebetrag der gewährten Anteile entspricht (Koppensteinger2, GmbHG, Rz 5 zu § 101 GmbHG).
    • Zuständigkeit für die Bestellung des Prüfers: Firmenbuchgericht (Vorschläge sind zweckmäßig; der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein)
  • Eintragung der Verschmelzung durch das Firmenbuchgericht
    • Zuständig für die (gleichzeitig vorzunehmende) Eintragung sowohl bei der übernehmenden als auch bei der übertragenden Gesellschaft ist das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat.
    • Die Firmenbucheingaben sind allerdings für die übernehmende und die übertragende Gesellschaft gesondert beim jeweils (ursprünglich) zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen.

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