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Neu Dokument-ID: 989100

Vera Noss | Muster | Checkliste

Prokuraerteilung

  • Gesetzliche Grundlagen: §§ 48 bis 53 Unternehmensgesetzbuch – UGB
  • Die Prokura ist eine ins Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche Formalvollmacht. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt. Es handelt sich um eine unbeschränkbare und unübertragbare Formalvollmacht.
  • Prokura kann nur ein Unternehmer erteilen, der ins Firmenbuch eingetragen ist.
  • Prokura kann nur der Unternehmer selbst oder sein gesetzlicher Vertreter erteilen. Ein bloß rechtsgeschäftlicher Vertreter wie zum Beispiel ein Handlungsbevollmächtigter kann nicht Prokura erteilen.
  • Die Prokura muss ausdrücklich erklärt werden, bloß schlüssiges Verhalten reicht nicht.
  • Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt die Erteilung der Prokura im Außenverhältnis durch alle Geschäftsführer. Im Innenverhältnis entscheiden die Gesellschafter, ob Prokura erteilt werden darf.
  • Zu beachten ist dabei Folgendes: Gem § 35 Abs 1 Z 4 GmbHG ist lediglich die grundsätzliche Entscheidung, ob Prokura zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf, Sache der Generalversammlung. Die Auswahl konkreter Personen können die Geschäftsführer sodann selbst vornehmen. Zulässig ist weiters, die Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Frage, ob Prokura zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf, auf ein anderes Gesellschaftsorgan zu übertragen. Daher kann einem – allenfalls bestehenden – Aufsichtsrat zulässigerweise in der Satzung eine entsprechende Entscheidungszuständigkeit erteilt werden.
  • Möglich wäre auch, die Bestellung von Prokuristen gesellschaftsvertraglich überhaupt auszuschließen. Weitere Möglichkeit: Zustimmungserfordernisse der Generalversammlung für jeden Fall der Prokuristenbestellung oder Bestellung durch den Gesellschaftsvertrag selbst.
  • Prokuraerteilung ist (ebenso wie deren Erlöschen) zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Eintragung wirkt nur deklarativ.
  • Wurde Gesamtprokura erteilt, ist auch dies anzumelden. Beizulegen ist eine Musterzeichnungserklärung: Der Prokurist zeichnet, indem er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (ppa) beifügt.
  • Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen: zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines (im Sinne von „irgendeines“) Unternehmens mit sich bringt
  • Bestimmte Geschäfte darf ein Prokurist trotz des sehr weiten Umfangs der Prokura nicht schließen. Dazu zählen:
    • Geschäfte, die nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehören (weil es sich beispielsweise um den privaten Bereich des Unternehmers handelt)
    • Grundlagengeschäfte (dazu zählen beispielsweise die Änderung der Firma, die Aufnahme von neuen Gesellschaftern und Ähnliches)
    • Veräußerung und Belastung von Grundstücken
  • Erweiterungsmöglichkeiten: kann zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken besonders ermächtigt werden durch eine so genannte „Immobiliarklausel“ (dann Eintragung ins Firmenbuch erforderlich) oder im Rahmen einer Bevollmächtigung nach den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Rechts (dann keine Eintragung ins Firmenbuch erforderlich)
  • Einschränkungsmöglichkeiten: nur interne Wirkung, die Beschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam („Formalvollmacht“). Möglichkeit, die Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen zu beschränken, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen geführt werden (sogenannte „Filialprokura“).
  • Prokura kann als Einzelprokura oder als Gesamtprokura (gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder mit einem Geschäftsführer) erteilt werden.
  • Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Prokurist nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Stellvertreter, einem vertretungsbefugten Gesellschafter oder sonstigen Dritten vertreten darf und umgekehrt („gemischte Gesamtvertretung“).
  • Beachte: Die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers an die Mitwirkung eines Prokuristen zu binden ist nur möglich, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind und eine Bindung nicht im Hinblick auf alle Geschäftsführer erfolgt.
  • Die Prokura endet durch:
    • Jederzeitigen Widerruf seitens des Vertretenen
    • Kündigung durch den Prokuristen
    • Tod des Prokuristen (aber nicht durch Tod des Vertretenen)
    • Verlust der Geschäftsfähigkeit
    • Konkurs des Prokuristen
    • Übertragende Umwandlungen und Verschmelzungen
    • Einbringungen und Spaltungen
    • Verlust der Unternehmenseigenschaft
    • Übernahme der Position des Vertretenen oder einer Organfunktion

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