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Dokument-ID: 1083006
Einbringung – Grundlagen
- Rechtsgrundlagen
- Relevante Bestimmungen für Einbringungen enthalten § 142 Unternehmensgesetzbuch – UGB, §§ 6 und 6a Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), § 52 GmbHG, §§ 20 ff Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG), § 45 AktG, § 150 AktG und § 224 AktG, §§ 12 Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen werden (Umgründungssteuergesetz – UmgrStG) sowie § 92 Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG) und § 61a Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) als Spezialtatbestände.
- Begriff
- Die Einbringung ist eine Form der Übertragung von Vermögenswerten auf eine bestehende oder neu gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen.
- Typische Fälle sind Sacheinlagen im Rahmen einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung.
- Einbringung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes – UmgrStG
- Eine Einbringung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes – UmgrStG liegt vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
- Dabei zählen zum Vermögen nur
- Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt,
- Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht,
- Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, weiters an anderen ausländischen Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Art 3 der Richtlinie 2009/133/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
- wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder
- wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern.
- Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals. Verbindlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einlage im Sinne des § 8 Abs 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die Körperschaft, deren Anteile übertragen werden, zählen jedenfalls zum Begriff des Kapitalanteils, wenn die Einlage innerhalb von zwei Jahren vor dem Einbringungsstichtag erfolgt ist.
- Übernehmende Körperschaften können sein:
- Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
- Ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, wenn mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sowie andere ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Art 3 der Richtlinie 2009/133/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
- Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung) die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und
- in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
- Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt.
- Einbringungsstichtag kann nur ein Tag sein, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zuzurechnen war. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten für die Frage der Zurechnung auch die Mitunternehmer als Einbringende. Erfolgt eine Einbringung auf einen Stichtag, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden nicht zuzurechnen war, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Die vorstehenden Sätze kommen nicht zur Anwendung, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (§§ 16 und 17) erfolgt.
- Bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.
- Die Einkünfte des Einbringenden sind hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre.
- Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.
- Was die Bewertung des Betriebsvermögens betrifft, so hat der Einbringende das im vorstehenden Absatz genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Spezielle Regelungen bestehen im Falle der Einbringung von Kapitalanteilen in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft. Siehe dazu § 16 Abs 1a UmgrStG.
- Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
- Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. Bei einer teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechtes gem § 16 Abs 1 vierter Satz hat die übernehmende Körperschaft das übernommene Vermögen mit den Buchwerten anzusetzen.
- Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen.
- Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
- Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs 2 Z 1 nichts anderes ergibt.
- Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gem § 16 Abs 1a nicht entstanden ist sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im Übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.
- Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
- Für nach § 16 Abs 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:
- Soweit sich aufgrund sämtlicher Veränderungen iSd § 16 Abs 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gem § 96 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer
- bei Entnahmen gem § 16 Abs 5 Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und
- bei Entnahmen gem § 16 Abs 5 Z 2 binnen einer Woche
- nach einer Tilgung oder
- nach dem Beschluss auf Auflösung oder
- nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung oder
- nach Zuwendung der Beteiligung an eine Privatstiftung
- abzuführen. Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, soweit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz genannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.
- Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.
- Abweichend von Abs 1 Z 5 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluss des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Fall der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Rechtsbeziehung aufgrund einer Maßnahme nach § 16 Abs 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.
- Für zum Buchwert übernommene Grundstücke iSd § 30 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:
- Der Teilwert von Grund und Boden ist in Evidenz zu nehmen, wenn beim Rechtsvorgänger im Fall einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre. Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:
- Für Wertveränderungen bis zum Einbringungsstichtag kann § 30 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angewendet werden, wobei anstelle des Veräußerungserlöses der in Evidenz genommene Teilwert tritt.
- Für Wertveränderungen nach dem Einbringungsstichtag tritt der in Evidenz genommene Teilwert an die Stelle des Buchwerts.
- § 30 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann bei der übernehmenden Körperschaft insoweit angewendet werden, als beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart oder einer Einlage (§ 4 Abs 3a Z 3 lit c oder Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) nur eingeschränkt anwendbar wäre.
- Was die Gegenleistung betrifft, so muss die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
- Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,
- soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
- soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
- soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10 % des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
- soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
- wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.
- Die Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.
- Neue Anteile gelten mit dem Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als angeschafft. Soweit eine Kapitalerhöhung nach § 19 nicht erfolgt, gilt die Gegenleistung mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als bewirkt. Für die Bewertung der Anteile und sonstigen Gegenleistungen siehe § 20 Abs 2 f UmgrStG.
- Abgrenzung zu anderen Formen der Vermögensübertragung
- Die Einbringung unterscheidet sich von der Unternehmensveräußerung (Asset Deal) durch den Rechtsgrund des Vermögensüberganges.
- Der Übergang des Vermögens erfolgt bei der Umgründung cause societatis – es handelt sich um Fälle der „Unternehmensübertragung auf verbandsrechtlicher Grundlage“.
- Im Unterschied zur Verschmelzung und Umwandlung, bei denen ebenfalls auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Vermögen übertragen wird, kommt es bei der Einbringung regelmäßig zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.
- Anwendbare Regelungen im GmbHG
- Das Gesellschaftsrecht kennt keinen eigenen Einbringungstatbestand. Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung enthält aber Bestimmungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen, die auf Einbringungen anwendbar sind.
- Eine Sacheinlage ist eine Einlage auf das Stammkapital, die nicht in barem Geld zu leisten ist.
- Eine Sachübernahme besteht im Erwerb von Sachwerten durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgrund eines schulrechtlichen Vertrages, wobei diese Sachwerte anders als durch originäre Anteilsrechte vergütet werden.
- Einbringung in eine GmbH als übernehmende Körperschaft
- Das GmbHG regelt in den §§ 6 und 6a Sacheinlagen im Rahmen der Gründung einer GmbH und in § 52 GmbHG die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, wobei die letztgenannte Bestimmung wieder auf die §§ 6 und 6a GmbHG verweist.
- Sowohl die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen, die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen sowie Sachübernahmen ohne Anrechnung auf die Stammeinlage können Einbringungen im Sinne des UmgrStG sein. Es ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen der Art III UmgrStG erfüllt sind. Sacheinlagen oder Sachübernahmen können sich nämlich auch auf Sachen oder Rechte beziehen, die nicht Gegenstand einer Einbringung im Sinne des UmgrStG sind, was zur Folge hat, dass die umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden können. Ebenso kann eine Sachübernahme in einer Art und Weise erfolgen, die dazu führt, dass das UmgrStG keine Anwendung findet.
- Gem § 6 Abs 1 GmbHG müssen das Stammkapital und die Stammeinlage des einzelnen Gesellschafters auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Betrifft die Einlageverpflichtung eines Gesellschafters im Gegensatz zur Bareinlage keinen Geldbetrag, sondern unmittelbar eine Sache, so spricht man von einer Sacheinlage. Eine Sachübernahme liegt demgegenüber bei einer Sacheinbringung gegen eine Gegenleistung vor, die mit der Bareinlagenpflicht verrechnet wird (§ 6 Abs 4 GmbHG).
- Gegenstand einer Sacheinlage iSd § 6 GmbHG kann alles sein, was selbstständiger Vermögenswert ist. Entscheidend ist dabei die Verkehrsfähigkeit, es muss sich um ein bilanzfähiges Aktivum handeln.
- Sacheinlagen können beispielsweise sein: Liegenschaften, bewegliche Sachen wie Fahrzeuge, Gebrauchsrechte, Immaterialgüterrechte oder ganze Unternehmen. Strittig ist, ob auch Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis eingebracht werden können.
- Gem § 6 Abs 4 GmbHG müssen bei Sachübernahmen der Gegenstand und die Vergütung, die auf die Stammeinlage angerechnet werden soll, im Gesellschaftsvertrag genau und vollständig festgesetzt werden. Nach herrschender Ansicht ist diese Bestimmung auch auf Sacheinlagen anwendbar.
- Bei der, von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vorgenommenen Bewertung von Sacheinlagen ist eine Überbewertung unzulässig. Eine solche führt nach § 10a GmbHG zu einer Deckungspflicht des betroffenen Gesellschafters. Die übrigen Gesellschafter haften der GmbH nach Maßgabe des § 70 GmbHG (anteilige Ausfallshaftung), die Geschäftsführer unter Umständen nach § 10 Abs 4 GmbHG. § 10a GmbHG ist nach herrschender Ansicht auch auf Sachübernahmen anwendbar.
- § 6a Abs 1 GmbHG sieht vor, dass mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gem Abs 2 und 4 niedriger sind.
- Wird eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und sollen ihr nur der letzte Inhaber (Mitinhaber) des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder (Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) als Gesellschafter angehören, so findet die Bestimmung des Abs 1 nur für denjenigen Teil des Stammkapitals Anwendung, der in anderer Weise als durch die Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen der bezeichneten Gesellschafter aufgebracht wird. Wird die Gesellschaft zu dem angeführten Zweck erst nach dem Tod des Inhabers (Mitinhabers) errichtet, so stehen den bezeichneten nahen Angehörigen sonstige zum Nachlass des bisherigen Inhabers (Mitinhabers) berufene Personen gleich.
- Dasselbe gilt sinngemäß, wenn eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung zweier oder mehrerer Unternehmen errichtet wird.
- Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist Abs 1 nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27, 29 Abs 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß anzuwenden.
- Einbringungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes erfolgen grundsätzlich gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft (insofern ist insbesondere bei der Gründung mit Sacheinlagen eine Festlegung im Gesellschaftsvertrag notwendig). Die Tatsache, dass die übernehmende Gesellschaft erst mit ihrer Eintragung ins Firmenbuch entsteht, hindert die Anwendbarkeit des UmgrStG in diesem Zusammenhang nicht. Der Gesellschaftsvertrag ersetzt bei der Sachgründung den nach dem UmgrStG erforderlichen Einbringungsvertrag. Ungeachtet der Möglichkeit zur Einbringung insbesondere von Unternehmen im Rahmen der GmbH-Gründung, erfolgt dies in der Praxis überwiegend in eine bereits bestehende GmbH oder in eine GmbH, die (meist zeitlich kurz davor) im Wege einer Bargründung errichtet wird. Der Grund dafür liegt darin, dass man die Anwendung der Vorschriften über die Sachgründung vermeiden will.
- In der Anmeldung des Gesellschaft ist gem § 10 Abs 3 GmbHG die Erklärung abzugeben, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und dass die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer oder des Treuhänders gem Abs 2 befinden. Es ist nachzuweisen, dass die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts oder des Notars als Treuhänder zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut oder der Notar als Treuhänder der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.