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Neu Dokument-ID: 1237088

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Zivilrechtliche Folgen der Sidestream-Verschmelzung

  • Allgemeine (zivilrechtliche) Folgen
    • Die übernehmende Gesellschaft wird Gesamtrechtsnachfolgerin der übertragenden Gesellschaften; Rechte und Pflichten gehen uno actu über.
    • Die übertragende Gesellschaft erlischt mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch ohne Liquidation.
  • Folgen betreffend Liegenschaften
    • Die Verschmelzung löst Grunderwerbsteuerpflicht aus. Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb inländischer Grundstücke samt Zubehör. Als Grundstücke gelten auch Baurechte (Rechte auf einem fremden Grund ein Bauwerk zu errichten) und Superädifikate (Gebäude auf fremdem Grund).

      Art der Übertragung

      Bemessungsgrundlage und GrESt-Steuersatz

      Land- und forstwirtschaftliches Grundstück, sofern dieses nicht zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört

      3,5 % vom Einheitswert

      Sonstiges Grundstück, das nicht zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört

      0,5 % vom Grundstückswert

      Grundstück, das zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört

      3,5 % vom gemeinen Wert

    • Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Dies ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu prüfen:
      • Das Vermögen der Gesellschaft besteht überwiegend aus Grundstücken, die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Keine betrieblichen Zwecke liegen bei der Veräußerung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken vor; oder
      • Die Einkünfte der Gesellschaft werden überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt.
      • Gehören zum Vermögen der Gesellschaft gemischt genutzte Grundstücke, sind diese bei der Feststellung des Schwerpunktes der Gesellschaft, abhängig von der Nutzung anteilig zu berücksichtigen (siehe § 4 Abs 4 GrEStG).
    • Das Eigentum an Liegenschaften geht mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch auf die übernehmende Gesellschaft mbH über (6 Ob 178/98i; idS auch schon HS 2137).
    • Bei Liegenschaften tritt damit außerbücherlich eine Rechtsänderung ein, die durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG bücherlich nachzuvollziehen ist (5 Ob 97/05h).
    • Ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht geht durch die Verschmelzung nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über (RIS-Justiz RS0132979).
  • Mietrechtliche Folgen
    • Ist die übertragende Gesellschaft Vermieterin, tritt die übernehmende Gesellschaft in diese Rechtsposition ein. Es bedarf weder einer Vertragsänderung oder neuer Vertragsabschlüsse mit Mietern. Mieter sind lediglich zu verständigen.
    • Ist die übertragende GmbH Mieterin, tritt die übernehmende GmbH in diese Rechtsstellung ein. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt (6 Ob 15/07k), was bei der Schwesternverschmelzung unter Umständen gar nicht der Fall ist.
  • Gewerberechtliche Folgen
    • Die Gewerbeberechtigung der übertragenden Gesellschaft geht auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn diese die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt (§ 11 Abs 4 und 5 GewO).
    • Die übernehmende Gesellschaft ist allerdings zur Anzeige des Übergangs der Gewerbeberechtigung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Firmenbucheintragung gegenüber der Gewerbebehörde verpflichtet.
  • Versicherungsrechtliche Folgen
    • Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG bzw §§ 96 ff GmbHG kommt es nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses iSd § 69 VersVG. § 69 VersVG hat nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (RIS-Justiz RS0114787).
  • Arbeitsrechtliche Folgen
    • Die übernehmende Gesellschaft tritt als Arbeitgeber ipso iure in die Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft ein (vgl auch 8 ObA 150/97k). Die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft werden damit zu Arbeitnehmern der aufnehmenden Gesellschaft (vgl dazu auch 8 ObA 150/97k; RS0109661). Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft weiter.
    • Sämtliche arbeitsvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer – auch noch nicht fällige oder bedingte (zB Anwartschaften aufgrund einzelvertraglicher Pensionszusagen) – bleiben im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft aufrecht (9 ObA 127/06a).
    • Im Zusammenhang mit dem durch die Verschmelzung erfolgenden Betriebsübergang stehende Dienstgeberkündigungen sind nichtig (kritische Phase: 6 Monate vor und nach der Verschmelzung).
    • Durch den Betriebsübergang kann es zu einem Kollektivvertragswechsel kommen; allerdings hat die übernehmende Gesellschaft die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maße aufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für die übertragende Gesellschaft vorgesehen waren. Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelarbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden. Durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges darf das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses werden Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen der übertragenden Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht.
    • Eine auf einer Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage ist Inhalt des Dienstvertrages (§ 5 Abs 1 AVRAG). Die übernehmende Gesellschaft hat, weil sie durch die Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolger wird, keine Möglichkeit zur Ablehnung der Übernahme.
  • Betriebsverfassungsrechtliche Folgen
    • Bei Betrieben mit Betriebsrat: Gem § 109 ArbVG hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als Betriebsänderungen gelten der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Eigentumsverhältnisse am Betrieb (wie sie durch eine Verschmelzung eintritt).
    • Bei Betrieben ohne Betriebsrat: Die übertragende oder übernehmende Gesellschaft hat die Dienstnehmer des übergehenden Betriebes entsprechend § 3a AVRAG über den Zeitpunkt und den Grund des Betriebsübergangs, dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. Die Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.

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