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Dokument-ID: 1109035
Zivilrechtliche Folgen der Einbringung
- Einzelrechtsnachfolge
- Die Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge.
- Die sachenrechtlichen Übertragungsakte sind daher einzeln zu setzen. Forderungsabtretungen erfolgen formfrei.
- Der Übergang der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich vertraglich auf Grundlage des § 38 UGB zu gestalten, sofern der Übergang nicht nach alternativen Spezialnormen erfolgt.
- Wird ein durch Firmenbucheintragung kundzumachender Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 UGB vereinbart, ist zu beachten, dass dieser beim Unternehmensübergang in einem engen zeitlichen Zusammenhang, der nach der Rsp einen Monat nicht überschreiten darf, eingetragen werden muss.
- Hingegen tritt bei Anwachsung gem § 142 UGB eine Gesamtrechtsnachfolgewirkung ein. Scheiden daher etwa aus einer GmbH & Co KG alle Kommanditisten aus, tritt Anwachsung des Vermögens der KG bei der Komplementär-GmbH gem § 142 UGB mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung ein. Eine Liquidation der KG unterbleibt (Umfahrer, GmbH7 Kap 3 [Stand 01.06.2021, rdb.at]).
- Mietrecht (MRG)
- Die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben verwirklicht den Tatbestand der Unternehmensveräußerung iSd § 12a Mietrechtsgesetz – MRG. Mietrechte an einem Geschäftslokal gehen bei Veräußerung eines Unternehmens kraft gesetzlicher Anordnung auf dem Erwerber über. Der Vermieter muss den Unternehmensübergang grundsätzlich dulden, erhält aber das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Miete auf den angemessenen Mietzins anzuheben. Bei Mieten, die dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch – ABGB unterliegen, kommt es hingegen nicht zu einem automatischen Eintritt des Erwerbers in das Bestandverhältnis.
- Gewerberecht
- Nach erfolgter Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch kommt es zu einem Übergang der Gewerbeberechtigung des eingebrachten Unternehmens auf die aufnehmende Gesellschaft. Dies setzt allerdings voraus, dass die aufnehmende Gesellschaft die Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes erfüllt. Die übernehmende Gesellschaft ist zur Anzeige des Übergangs der Gewerbeberechtigung gegenüber der Gewerbebehörde innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Firmenbucheintragung verpflichtet. Die Anzeige kann formlos erfolgen.
- Arbeitsverhältnisse
- Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine bestehende Gesellschaft übertragen, tritt die aufnehmende Gesellschaft nach den Bestimmungen der §§ 3 ff des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz – AVRAG als Arbeitgeber in die zum Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
- Informations- und Beratungspflichten
- In Betrieben mit Betriebsrat:
- Der Betriebsinhaber ist gem § 109 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehest möglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als eine solche Betriebsänderung gilt unter anderem der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
- Im Fall einer geplanten Betriebsänderung hat die Information, die schriftlich erfolgen muss, jedenfalls
- die Gründe für die Maßnahme,
- die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll und
- allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer geplanten Begleitungsmaßnahmen zu umfassen.
- In Betrieben ohne Betriebsrat:
- Der Einbringende oder die übernehmende Körperschaft hat gemäß § 3a AVRAG im Vorhinein über
- den Zeitpunkt bzw den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
- schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.