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Dokument-ID: 989105
Kapitalertragsteuer
- Für bestimmte Kapitalerträge wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer – KESt).
- Zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete müssen beim Finanzamt eine Anmeldung der einbehaltenen Beträge einreichen sowie diese Beträge abführen.
- Zum Abzug der Kapitalertragsteuer sind verpflichtet:
- Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital: der inländische Schuldner der Kapitalerträge (zum Beispiel die GmbH bei Anteilen an der Gesellschaft) beziehungsweise die inländische auszahlende Stelle (zum Beispiel bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten das jeweilige Kreditinstitut)
- Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten gem § 27 Abs 3 und 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988: die inländische depotführende Stelle (zum Beispiel das inländische Kreditinstitut) beziehungsweise unter bestimmten Umständen die inländische auszahlende Stelle
- Steuersatz in Höhe von 25 %: bei Einkünften aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten
- Steuersatz in Höhe von 27,5 %: für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile aus Aktien und aus GmbH-Anteilen)
- Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Körperschaften mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert werden, kann der Abzugsverpflichtete bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen aus Vereinfachungsgründen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (statt 27,5 %) einbehalten, wenn der Schuldner eine Körperschaft iSd § 1 Abs 1 Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988 ist.
- Bezüglich der Abfuhr der Kapitalerstragssteuer müssen folgende Fristen beachtet werden:
- Bei Kapitalerträgen (Dividenden, Gewinnanteilen aus GmbH-Beteiligungen) muss der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abführen.
- Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten iSd § 27a Abs 1 Z 1 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten.
- Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gem § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 unterliegen, hat der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.
- Bei anderen Einkünften aus der Überlassung von Kapital sowie Einkünften aus realisierten Gewinnen und Derivaten muss der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abführen.
- Die Kapitalertragsteuer ist an das jeweilige Finanzamt des zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichteten abzuführen.
- Eine Steuerrückzahlung aufgrund völkerrechtlicher Verträge kann durch einen Antrag auf Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer, der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, A-7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, einzureichen ist, erwirkt werden.
- Der Rückzahlungsantrag ist grundsätzlich unter Verwendung des Vordruckes ZS-RD1 zu stellen, wobei die entsprechenden Beiblätter (Beiblatt A für Dividenden, Beiblatt B für Lizenzgebühren und Beiblatt C für andere abzugspflichtige Einkünfte) zu verwenden sind.