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Dokument-ID: 948496
Neuerungen bei aushangpflichtigen Gesetzen
- Rechtsgrundlage für aktuelle Änderungen: Deregulierungsgesetz 2017 BGBl I 2017/40
- Wirksamkeit ab 01.07.2017
- Auf Grundlage der Regelungen des Deregulierungsgesetzes ist die Verpflichtung zur Auflage der Vorschriften zum ArbeitnehmerInnenschutz in weiten Teilen außer Kraft getreten. Lediglich in einzelne Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, im Konkreten, in die für Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, muss weiterhin eine Einsichtsmöglichkeit bestehen.
- Bis 01.07.2017 waren Arbeitgeber verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen waren diese regelmäßig zu aktualisieren, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge hat. Als Maßnahme der Entbürokratisierung und Kostensenkung entfallen ab 01.07.2017 die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage in Papierform sowie über die elektronische Bereitstellung auf einem sonstigen Datenträger samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel.
- Konkret wurde die Auflagepflicht in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen:
- § 24 AZG
- § 23 ARG
- § 29 Abs 1 BäckAG
- § 9 KA-AZG
- § 17 MSchG
- § 27 Abs 1 KJBG
- § 60 GlBG
- § 8 Abs 2 HeimArbG
- § 125 Abs 7 ASchG und
- § 129 ASchG (damit entfällt auch die Pflicht zur Auflage der auf dem ASchG beruhenden Verordnungen) sowie
- § 23a BEinstG
- Die Sonderregelungen für Lenker in § 17c AZG und § 22d ARG können nicht entfallen, da Art 9 der Richtlinie 2502/15/EG (zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben) eine entsprechende Unterrichtung verlangt. Für diese Gruppe bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber im bisherigen Ausmaß weiter bestehen.