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Dokument-ID: 1071163
Geschäftsführer – Absicherung der Position in der Satzung
- Nach gesetzlicher Ausgangslage kann ein GmbH-Geschäftsführer jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden (vgl § 16 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 GmbHG).
- Auch wenn die Geschäftsführerbestellung direkt im Gesellschaftsvertrag erfolgt, ändern sich allein dadurch nicht die Abberufungsmöglichkeiten. Es bedarf zusätzlicher Absicherungsmaßnahmen, und zwar
- eines erhöhten Beschluss-/Anwesenheitsquorums für die Abberufung des betreffenden Geschäftsführers,
- einer Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe iSv § 16 Abs 3 GmbHG sowie
- einer Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung gem § 6 Abs 4 GmbHG.
- Für die Beurteilung der späteren Abberufbarkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist es entscheidend, welche dieser drei Varianten gewählt wurde.
- Wurde die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf wichtige Gründe beschränkt, so ist eine von der Stimmenmehrheit beschlossene Abberufung nach § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG selbst dann wirksam, wenn der Geschäftsführer keinen wichtigen Grund verwirklicht haben sollte. Der wider Willen Abberufene verliert seine Organstellung und müsste sodann von sich aus aktiv tätig werden, indem er den Abberufungsbeschluss mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 41 GmbHG anficht.
- Die nach der Konzeption des Gesetzes stärkste Absicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt die Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung dar. Der Judikatur zufolge ist es dazu notwendig, dass der Gesellschaftsvertrag die Einräumung eines solchen Vorrechts unmissverständlich vorsieht. Weder die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag noch die Bestimmung, dass der Geschäftsführer für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses bestellt wird, sind bereits als „echtes“ Sonderrecht auf Geschäftsführung zu qualifizieren. Da ein solches Sonderrecht nun sehr wohl einen materiellen Satzungsbestandteil darstellt, bedarf es zu seiner Beseitigung konsequenterweise einer Satzungsänderung gem §§ 49 ff GmbHG. Das bedeutet insbesondere, dass es grundsätzlich einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und der notariellen Beurkundung des Beschlusses bedarf. Darüber hinaus muss der von der Verkürzung seines Sonderrechts betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer dem Satzungsänderungsbeschluss auch individuell zustimmen (§ 50 Abs 4 GmbHG). Zu beachten ist jedoch, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes stets auch die Möglichkeit einer Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG besteht (Christian Horn/Viktoria Robertson, Aspekte der Beseitigung des Sonderrechts auf GmbH-Geschäftsführung, ecolex 2013, 885 f).