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Neu Dokument-ID: 1269056

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Umwandlung als Trennungsinstrument

  • Grundlagen:
  • Verschmelzende Umwandlung (§ 2 UmwG):
    • Hauptgesellschafter muss mindestens 90  % der Anteile halten; dieser kann natürliche Person oder Personengesellschaft sein. Als Hauptgesellschafter in diesem Sinn scheiden aus: AG, GmbH oder Kapitalgesellschaft iSd EU-VerschG.
    • Minderheitsgesellschafter erhalten Barabfindung.
  • Errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG):
    • Übertragung des Vermögens auf eine neu zu errichtende OG/KG; an dieser müssen Personen, die gemeinsam zumindest 90  % an der GmbH halten, im gleichen Ausmaß beteiligt sein.
  • Abfindungs- und Informationsrechte der Minderheit
    • Jeder ausgeschlossene Minderheitsgesellschafter hat Anspruch auf angemessene Barabfindung; diese kann im Überprüfungsverfahren gerichtlich nachkontrolliert werden (§ 2 Abs 3 UmwG).
    • Im Umwandlungsbericht ist die Angemessenheit der Barabfindung zu erläutern und auf Bewertungsprobleme hinzuweisen; Minderheitsgesellschafter haben Einsichts- und Informationsrechte.
  • Vorbereitung: Umwandlungsvertrag und Bericht
    • Umwandlungsvertrag (§ 2, § 5 UmwG) – Inhalte
    • Bezeichnung der übertragenden GmbH und des Rechtsträgers (Hauptgesellschafter oder neue OG/KG) als Nachfolgerechtsträger
    • Stichtag und Umwandlungsstichtag (idR Bilanzstichtag)
    • Beschreibung des übergehenden Vermögens (unter Bezugnahme auf Schluss- bzw Umwandlungsbilanz)
    • Barabfindungsangebot (Höhe, Bewertungsmethode, Fälligkeit, Zinsen; vgl auch OGH 6 Ob 96/20s zu Buchwert- und Abfindungsklauseln)
    • Zuordnung laufender Verträge, Arbeitsverhältnisse (AVRAG, § 3 ff) und allfälliger Sonderrechte
    • Kosten- und Steuerklausel (Regel: Kosten des Umwandlungsvorgangs und der Abfindung trägt der Hauptgesellschafter)
    • Umwandlungsbericht (§ 3 UmwG)
    • Gemeinsamer Bericht von Geschäftsführung der GmbH und Hauptgesellschafter (bzw den künftigen persönlich haftenden Gesellschaftern der OG/KG)
    • Mindestinhalt:
      • Wirtschaftliche und rechtliche Gründe der Umwandlung als Trennungsinstrument
      • Darstellung der Umwandlungsstruktur (GmbH → OG/KG)
      • Detaillierte Erläuterung der Barabfindung (Bewertungsansatz, Sensitivitäten, etwaige Bewertungsunsicherheiten)
      • Hinweis auf das Überprüfungsverfahren und Fristen
    • Umwandlungsprüfer
    • Bestellung durch das Gericht; Prüfung insbesondere der Angemessenheit der Barabfindung und der Umwandlungsbilanz
    • Auskunftsrechte bestehen auch gegenüber dem Hauptgesellschafter
  • Beschlussfassung in der Generalversammlung
    • Einberufung und Unterlagen
    • Formelle Einberufung der GV mit Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über den Umwandlungsvertrag/verschmelzende Umwandlung/errichtende Umwandlung“.
    • Bereitstellung bzw Zusendung an alle Gesellschafter mindestens zwei Wochen vor der Versammlung:
      • Umwandlungsvertrag
      • Umwandlungsbericht
      • Prüfungsbericht
      • Schluss-/Umwandlungsbilanz
    • Hinweis in der Einladung auf:
      • Einsichts- und Auskunftsrechte
      • Anspruch auf angemessene Barabfindung
      • Möglichkeit des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens binnen eines Monats ab Bekanntmachung der Eintragung
  • Beschlussanforderungen
    • Verschmelzende Umwandlung (§ 2 UmwG):
    • Ein Hauptgesellschafter hält mind 90 % des Stammkapitals und stimmt der Umwandlung zu.
    • Beschlussmehrheit: Keine qualifizierte Mehrheit erforderlich – der Beschluss kann gefasst werden, wenn der 90 %-Hauptgesellschafter zustimmt.
    • Errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG):
    • Wenn ein Gesellschafter 90 % hält: Zustimmung von 9/10 des gesamten Stammkapitals erforderlich. Wenn kein 90 %-Gesellschafter existiert: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
    • Notariatsakt über den Umwandlungsbeschluss; Anführung der wesentlichen Vertragsinhalte und Verweis auf Unterlagen.
  • Firmenbuchanmeldung, Rechtsfolgen und Haftung
    • Anmeldung und Beilagen (§ 5 UmwG)
    • Durch die Geschäftsführung der GmbH (und ggf die Gesellschafter der OG/KG):
      • Umwandlungsvertrag
      • Notariatsprotokoll über den Umwandlungsbeschluss
      • Behördliche Genehmigungen (falls erforderlich)
      • Umwandlungsbericht, Prüfungsbericht
      • Schluss-/Umwandlungsbilanz
      • Erklärung, dass keine Anfechtungsklagen anhängig sind oder Vergleich mit Anfechtungswerbern,
      • Bestätigung des Treuhänders über Hinterlegung der Barabfindung/Garantie (analog § 2 Abs 3 GesAusG-Struktur)
    • Wirksamwerden und Rechtsfolgen
    • Mit Eintragung im Firmenbuch:
      • Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgerechtsträger (Hauptgesellschafter oder OG/KG) ohne Liquidation
      • Erlöschen der GmbH
      • Umwandlung bestehender Mitgliedschaftsrechte in Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsgesellschafter
    • Arbeitsverhältnisse und Verträge gehen nach den allgemeinen Grundsätzen (AVRAG, UGB) auf den Nachfolgerechtsträger über.
    • Gläubigerschutz und Haftung
    • Gläubiger können Sicherheiten verlangen; im Ergebnis muss das Haftungsgefüge des neuen Rechtsträgers (insb OG-Haftung der Gesellschafter) in der Strukturplanung berücksichtigt werden.
  • Rechtsschutz der Minderheitsgesellschafter
    • Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses
    • Anfechtung/Nichtigkeitsklage gegen den Umwandlungsbeschluss wegen formeller oder materieller Mängel (Einberufung, Unterlagen, Bericht, Quoren, Informationsdefizite) nach den allgemeinen GmbH-Regeln; parallele Wertungen zur GesAusG-Anfechtung (vgl OGH 6 Ob 91/08p; 6 Ob 209/18f)
    • Überprüfung der Barabfindung
    • Eigenständiges Überprüfungsverfahren vor dem Gericht am Sitz der ehemaligen GmbH (sinngemäße Anwendung der §§ 225c ff AktG), Frist: ein Monat ab Bekanntmachung der Eintragung (§ 10 UGB)
    • Gerichtliche Festsetzung einer Nachbesserung (bare Zuzahlung) je Anteil; Zahlungspflicht trifft den Nachfolgerechtsträger (Hauptgesellschafter/OG/KG)

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