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Dokument-ID: 1051556
Vereinfachte Kapitalherabsetzung – Generalversammlungsbeschluss
- Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung ist zwingend in einer Generalversammlung zu fassen; ein Umlaufbeschluss ist nicht möglich.
- Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Satzungsänderung; dementsprechend ist für die Beschlussfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht noch weitergehende Erfordernisse vorsieht.
- Der Beschluss muss die Herabsetzung des Stammkapitals auf Grundlage der Bestimmungen über die vereinfachte Kapitalherabsetzung festlegen sowie die Höhe des Herabsetzungsbetrages, den Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung zur Verlustabdeckung und die Abänderung des Gesellschaftsvertrages.
- Werden unter einem Beträge in die gebundene Kapitalrücklage eingestellt, muss dies im Generalversammlungsbeschluss ausdrücklich als zusätzlicher Zweck angeführt sein.