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Dokument-ID: 1269021
Sonstige Haftung des Prokuristen (außer BAO)
- Grundlagen der Haftung
- Prokurist ist kein Organ (kein Geschäftsführer), sondern rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter.
- Er handelt insofern auf Basis einer Vollmacht und muss insofern das übernommene Geschäft „fleißig und redlich“ besorgen (§ 1009 ABGB).
- Der Prokurist schuldet insofern die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Maßstab ist, was im konkreten Geschäftszweig üblicherweise an Kenntnissen und Fähigkeiten verlangt wird.
- Interne Haftung (gegenüber der GmbH) – Check:
- Liegt ein Verstoß gegen die Geschäftsbesorgungspflicht vor?
- Wurden intern vorgegebene Grenzen der Prokura missachtet (Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsordnungen, Zeichnungsrichtlinien)?
- Wurde gegen Treue-, Verschwiegenheits- oder Wettbewerbsverbote verstoßen (vertraglich oder gesetzlich)?
- Wurden Compliance‑Pflichten oder interne Richtlinien (Vier-Augen-Prinzip, Limits, Risikomanual) verletzt?
- Jede Verletzung kann zu Schadenersatzpflicht gegenüber dem Unternehmen führen, wenn:
- Pflichtverletzung
- Schaden
- Kausalität
- Verschulden (idR vermutet, wenn objektive Pflichtverletzung)
- Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)
- Wenn der Prokurist Dienstnehmer ist:
- Prüfen: Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
- Bei entschuldbarem Versehen: keine Haftung.
- Bei minderen Graden des Versehens (leichte Fahrlässigkeit): Gericht kann Ersatz mäßig oder gänzlich erlassen
- Externe Haftung (gegenüber Dritten)
- Vertretung innerhalb der Vertretungsgrenzen
- Handelt der Prokurist im Rahmen der Prokura und im Namen des Unternehmens, trifft die Außenhaftung grundsätzlich den Unternehmer.
- Es bleibt lediglich Regresshaftung des Unternehmens gegen den Prokuristen, unter DHG-Einschränkungen.
- Überschreitung der Vertretungsmacht/falsus procurator
- Handelt der Prokurist ohne Vertretungsmacht oder überschreitet er diese (falsus procurator)?
- Außenverhältnis: nach allgemeinen Grundsätzen kann der Vertreter persönlich haften (Interessensschaden des Vertragspartners, Vertrauensschaden)
- Innenverhältnis: regelmäßig voller Regress des Unternehmers gegen den Prokuristen
- Vertretung innerhalb der Vertretungsgrenzen
- Sonstige typische Haftungsrisiken in der Praxis
- Überschreitung der Prokura
- Unzulässige Kreditaufnahmen, Sicherheitenbestellungen, Patronatserklärungen
- Missachtung interner Weisungen
- Nichtbeachtung von Limitierungen, 4‑Augen-Prinzip, Unterschriftsregelungen
- Unzureichende Kontroll- und Organisationsmaßnahmen
- Unterlassung von internen Kontrollsystemen, deren Fehlen später als Sorgfaltsverstoß gewertet wird (zB fehlende Vier-Augen-Kontrolle bei Zahlungen, unzureichende Fraud‑Prevention)
- Verletzung von Compliance‑Vorgaben
- Korruptionsprävention, Geldwäsche, Sanktionen, Insiderrecht (je nach Branche)
- Verstöße in Krise/Insolvenz
- Verletzung von Gläubigerschutzinteressen, Beihilfe zu Insolvenzverschleppung (in Abstufung zur Organhaftung, wenn Prokurist faktisch Führungsverantwortung übernimmt)
- Wettbewerbsverstöße/Geheimnisverrat
- Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- Konkurrenzierende Tätigkeit trotz Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung
- Mögliche Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für Verwaltungsmaterien (Arbeitnehmerschutz, Betriebsanlagen, Ausländerbeschäftigung etc) mit persönlicher Verwaltungs(straf)haftung
- Überschreitung der Prokura