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Neu Dokument-ID: 1098679

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Grenzüberschreitende Einbringung – Grundlagen

  • Gesetzliche Regelung: Art III Umgründungssteuergesetz (§§ 12 bis 21 UmgrStG)
  • Eine Einbringung iSd § 12 UmgrStG liegt vor, wenn
    • aufgrund eines schriftlichen Einbringungsvertrages
    • und einer Einbringungsbilanz
    • ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein qualifizierter Kapitalanteil (einbringungsfähiges Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG)
    • mit positiven Verkehrswert
    • zu einem bestimmten Einbringungsstichtag
    • auf eine übernehmende Körperschaft
    • tatsächlich übertragen wird, und
    • hierfür eine bestimmte Gegenleistung gewährt wird.
    • Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Umgründungssteuergesetz zwingend anzuwenden (§ 12 Abs 4 UmgrStG).
  • Ein Einbringungsvertrag oder Sacheinlagevertrag ist zwingend erforderlich und muss folgende Tatbestandselemente regeln:
    • Die Person des Einbringenden,
    • Den Einbringungsstichtag,
    • Die übernehmende Gesellschaft,
    • Das definierte Einbringungsvermögen,
    • Die zugrunde liegenden Einbringungsbilanzen (eine Anlage genügt),
    • Sowie eine allfällige Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen.
  • Kapitalanteile sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, weiters an anderen ausländischen Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zum UmgrStG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist,
    • dass sie mindestens 25 % des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder
    • dass die eingebrachten Kapitalanteile – alleine oder zusammen mit auf den selben Stichtag übertragenen Anteile eines Dritten – der übernehmenden Gesellschaft unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern.
  • Das übertragene Vermögen muss am Einbringungsstichtag, spätestens aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert besitzen. Im Zweifel (das Firmenbuchgericht hat, sofern eine Anmeldung zur Eintragung erfolgt, eine materielle Prüfungspflicht) ist dieser durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Für den Praktiker empfiehlt sich die Aufstellung und Vorlage einer Zwischenbilanz, sofern diese ein zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages ein unbestrittenermaßen positives Eigenkapital aufweist.
  • Der Einbringungsstichtag ist der Tag, mit dessen Ablauf das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll (§ 13 Abs 1 UmgrStG). Dieser ist grundsätzlich frei wählbar. Der Einbringungsstichtag kann auch auf einen Zeitpunkt rückbezogen werden, der vor der Unterfertigung des Einbringungsvertrages liegt.
  • Übernehmende Körperschaften können sein:
    • Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
    • Ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, wenn mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sowie andere ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zum UmgrStG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
  • Die einbringenden Gesellschafter haben einen Anspruch auf eine Gegenleistung. Das UmgrStG ist auf eine Einbringung grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der einbringenden Gesellschaft für die Übertragung des Einbringungsvermögen von der übernehmenden Körperschaft ausschließlich neue Anteile gewährt werden (§ 19 Abs 1 und 3 UmgrStG). Dazu bedarf es bei einer GmbH einer Kapitalerhöhung. Die Anteile müssen dem Einbringenden gewährt werden.
  • Die Gewährung von neuen Anteilen (Kapitalerhöhung) kann in Ausnahmefällen unterbleiben (§ 19 Abs 2 UmgrStG),
    • soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
    • soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
    • soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10 % des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
    • soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
    • wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist (Einbringung durch den Alleingesellschafter) oder
    • wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen („Schwestereinbringung“ oder Einbringung „up stream“); im Fall der Einbringung eines Kapitalanteiles in eine ausländische übernehmende Körperschaft gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.
  • Äquivalenzprinzip: Entsprechend diesem Prinzip ist dem Einbringenden eine am Verkehrswert des Einbringungsvermögens orientierte äquivalente Gegenleistung zu gewähren. Wird gegen dieses Prinzip verstoßen, liegt in Höhe der Wertdifferenz eine unentgeltliche Zuwendung vor; bei Bereicherungsabsicht ist Schenkungssteuer zu bezahlen.

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