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Neu Dokument-ID: 1120514

Ines Windisch - Vera Noss | Praxiswissen | Fachbeitrag

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten

  • Grundsätzlich brauchen Saisonarbeitskräfte ein Visum.
  • Ausnahmen: Asylwerber
  • Antrag bei der zuständigen AMS – Geschäftsstelle (in Wien: „Service AusänderInnenbeschäftigung“)
  • Beschäftigungsbewilligung gilt grundsätzlich sechs Monate, in Ausnahmefällen neun Monate, bei Erntehelfern sechs Wochen
  • Novelle des AuslBG durch BGBl I 2021/2017, in Kraft getreten am 01.01.2022
  • Erleichterung der Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, welche in den Vorjahren regelmäßig zur Saisonarbeit in Österreich zugelassen waren (Registrierung als Stammsaisoniers)
  • Wegfall einer jährlichen Maximalanzahl für Saisoniers, wodurch eine bessere Bedarfsanpassung möglich wird

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